Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/07/2010
Änderungen
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Artikel 8 - Zugang zu Informationen

Artikel 8

Zugang zu Informationen

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW in Bezug auf den Zugang zu Informationen folgende Angaben enthält:

a) Wie und wann übermittelt der Master-OGAW dem Feeder-OGAW Kopien seiner Vertragsbedingungen bzw. Satzung, des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger?

b) Wie und wann unterrichtet der Master-OGAW den Feeder-OGAW über die Übertragung von Aufgaben des Investment- und Risikomanagements an Dritte gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2009/65/EG?

c) Wie und wann übermittelt der Master-OGAW dem Feeder-OGAW — sofern relevant — interne Betriebsdokumente wie die Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens und die Compliance-Berichte?

d) Welche Angaben zu Verstößen des Master-OGAW gegen Rechtsvorschriften, Vertragsbedingungen oder Satzung und die Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW meldet der Master-OGAW dem Feeder-OGAW, einschließlich Angaben zu Modalitäten und Zeitpunkt dieser Meldung?

e) Falls der Feeder-OGAW zu Sicherungszwecken in derivative Finanzinstrumente investiert, wie und wann übermittelt der Master-OGAW dem Feeder-OGAW Informationen über seine tatsächliche Risikoexponierung gegenüber derivativen Finanzinstrumenten, damit der Feeder-OGAW sein eigenes Gesamtrisiko gemäß Artikel 58 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG ermitteln kann?

f) Eine Erklärung, der zufolge der Master-OGAW den Feeder-OGAW über jegliche weitere Vereinbarungen über den Informationsaustausch mit Dritten unterrichtet, und gegebenenfalls wie und wann der Master-OGAW dem Feeder-OGAW diese Vereinbarungen über den Informationsaustausch übermittelt.