Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/08/2022
Änderungen
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Artikel 25 - Ausführung von Handelsentscheidungen für die verwalteten OGAW

Artikel 25

Ausführung von Handelsentscheidungen für die verwalteten OGAW

(1)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, im besten Interesse der von ihnen verwalteten OGAW zu handeln, wenn sie für diese bei der Verwaltung ihrer Portfolios Handelsentscheidungen ausführen.
(2)  

Für die Zwecke von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verwaltungsgesellschaften alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für den OGAW zu erzielen, wobei sie den Kurs, die Kosten, die Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den Umfang und die Art des Auftrags sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte berücksichtigen. Die relative Bedeutung dieser Faktoren wird anhand folgender Kriterien bestimmt:

a) 

Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des OGAW, wie im Prospekt oder gegebenenfalls in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des OGAW dargelegt;

b) 

Merkmale des Auftrags;

c) 

Merkmale der Finanzinstrumente, die Gegenstand des betreffenden Auftrags sind;

d) 

Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann.

(3)  

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, wirksame Vorkehrungen für die Einhaltung der in Absatz 2 niedergelegten Verpflichtung zu treffen und umzusetzen. Die Verwaltungsgesellschaften legen insbesondere Grundsätze fest, die ihnen bei OGAW-Aufträgen die Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses gemäß Absatz 2 gestatten, und setzen diese um.

Die Verwaltungsgesellschaften holen zu den Grundsätzen für die Auftragsausführung die vorherige Zustimmung der Investmentgesellschaft ein. Die Verwaltungsgesellschaft stellt den Anteilinhabern angemessene Informationen über die gemäß diesem Artikel festgelegten Grundsätze und wesentliche Änderungen daran zur Verfügung.

(4)  

Die Verwaltungsgesellschaften überwachen die Wirksamkeit ihrer Vorkehrungen und Grundsätze für die Auftragsausführung regelmäßig, um etwaige Mängel aufzudecken und bei Bedarf zu beheben.

Außerdem unterziehen die Verwaltungsgesellschaften ihre Grundsätze für die Auftragsausführung alljährlich einer Überprüfung. Eine Überprüfung findet auch immer dann statt, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft beeinträchtigt, für die verwalteten OGAW auch weiterhin das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

(5)  
Die Verwaltungsgesellschaften können nachweisen, dass sie Aufträge für OGAW gemäß ihren Grundsätzen für die Auftragsausführung ausgeführt haben.