Artikel 26
Weiterleitung von OGAW-Handelsaufträgen an andere Ausführungseinrichtungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwaltungsgesellschaften alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für den OGAW zu erzielen, wobei sie den Kurs, die Kosten, die Geschwindigkeit und die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den Umfang und die Art des Auftrags sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte berücksichtigen. Die relative Bedeutung dieser Faktoren wird anhand von Artikel 25 Absatz 2 bestimmt.
Für diese Zwecke legen die Verwaltungsgesellschaften Grundsätze fest, die ihnen die Erfüllung der in Unterabsatz 1 niedergelegten Verpflichtung gestatten, und setzen diese um. In diesen Grundsätzen werden für jede Instrumentengattung die Einrichtungen genannt, bei denen Aufträge platziert werden dürfen. Die Verwaltungsgesellschaft geht nur dann Ausführungsvereinbarungen ein, wenn diese mit den in diesem Artikel niedergelegten Verpflichtungen vereinbar sind. Die Verwaltungsgesellschaften stellen den Anteilinhabern angemessene Informationen über die gemäß diesem Absatz festgelegten Grundsätze und wesentliche Änderungen daran zur Verfügung.
Die Verwaltungsgesellschaften überwachen die Wirksamkeit der gemäß Absatz 2 festgelegten Grundsätze, insbesondere die Qualität der Ausführung durch die in diesen Grundsätzen genannten Einrichtungen regelmäßig und beheben bei Bedarf etwaige Mängel.
Außerdem unterziehen die Verwaltungsgesellschaften ihre Grundsätze alljährlich einer Überprüfung. Eine solche Überprüfung findet auch immer dann statt, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft beeinträchtigt, für die verwalteten OGAW auch weiterhin das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.