Artikel 24
Mitteilungspflichten in Bezug auf die Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verwaltungsgesellschaften einem Anteilinhaber, dessen Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrag sie ausgeführt haben, diese Ausführung schnellstmöglich, spätestens jedoch am ersten Geschäftstag nach Auftragsausführung oder — sofern die Verwaltungsgesellschaft die Bestätigung von einem Dritten erhält — spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen müssen.
Unterabsatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn die Bestätigungsmitteilung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Anteilinhaber von einer anderen Person unverzüglich zuzusenden ist.
Die Mitteilung nach Absatz 1 enthält, sofern anwendbar, folgende Angaben:
Name der Verwaltungsgesellschaft;
Name oder sonstige Bezeichnung des Anteilinhabers;
Datum und Uhrzeit des Auftragseingangs sowie Zahlungsweise;
Datum der Ausführung;
Name des OGAW;
Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme);
Zahl der betroffenen Anteile;
Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet bzw. zurückgenommen wurden;
Referenz-Wertstellungsdatum;
Bruttoauftragswert einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Rücknahmegebühren;
Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers Aufschlüsselung nach Einzelposten.