Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/08/2022
Änderungen (2)
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Artikel 23 - Sorgfaltspflichten

Artikel 23

Sorgfaltspflichten

(1)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, im besten Interesse der OGAW und der Marktintegrität bei der Auswahl und laufenden Überwachung der Anlagen große Sorgfalt walten zu lassen.
(2)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass sie über ausreichendes Wissen und ausreichende Erkenntnisse über die Anlagen, in die die OGAW investiert werden, verfügen.
(3)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, schriftliche Grundsätze und Verfahren zum Thema Sorgfaltspflichten festzulegen und wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Anlageentscheidungen, die für die OGAW getroffen werden, mit deren Zielen, Anlagestrategie und Risikolimits übereinstimmen.
(4)  

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, bei der Umsetzung ihrer Risikomanagement-Grundsätze und soweit dies unter Berücksichtigung der Art einer geplanten Anlage angemessen ist, in Bezug auf den Beitrag, den die Anlage zur Zusammensetzung des OGAW-Portfolios, zu dessen Liquidität und zu dessen Risiko- und Ertragsprofil leistet, vor Tätigung der Anlage Prognosen abzugeben und Analysen anzustellen. Die Analysen dürfen sich quantitativ wie qualitativ nur auf verlässliche und aktuelle Daten stützen.

Wenn Verwaltungsgesellschaften mit Dritten Vereinbarungen über die Ausführung von Tätigkeiten im Bereich des Risikomanagements schließen, solche Vereinbarungen verwalten oder beenden, lassen sie dabei die gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit walten. Vor dem Abschluss solcher Vereinbarungen leiten die Verwaltungsgesellschaften die notwendigen Schritte ein, um sich zu vergewissern, dass der Dritte über die erforderlichen Fähigkeiten und Kapazitäten verfügt, um die betreffenden Tätigkeiten zuverlässig, professionell und wirksam auszuführen. Die Verwaltungsgesellschaft legt Methoden für die laufende Bewertung der Leistungen des Dritten fest.

5.  
Die Mitgliedstaaten verpflichten Verwaltungsgesellschaften, bei der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 4 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen.
6.  
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verwaltungsgesellschaften oder gegebenenfalls Investmentgesellschaften, die die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2088 oder nach Maßgabe von Artikel 4 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung berücksichtigen, diesen wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bei der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels aufgeführten Anforderungen Rechnung tragen.