Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/08/2022
Änderungen
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Artikel 22 - Pflicht, im besten Interesse der OGAW und ihrer Anteilinhaber zu handeln

Artikel 22

Pflicht, im besten Interesse der OGAW und ihrer Anteilinhaber zu handeln

(1)  

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, eine faire Behandlung der Inhaber von Anteilen an verwalteten OGAW sicherzustellen.

Verwaltungsgesellschaften stellen die Interessen einer bestimmten Gruppe von Anteilinhabern nicht über die Interessen einer anderen Anteilinhabergruppe.

(2)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, angemessene Grundsätze und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anzuwenden, von denen normalerweise eine Beeinträchtigung der Marktstabilität und -integrität zu erwarten wäre.
(3)  
Unbeschadet etwaiger rechtlicher Anforderungen auf nationaler Ebene verpflichten die Mitgliedstaaten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass für die von ihnen verwalteten OGAW faire, korrekte und transparente Kalkulationsmodelle und Bewertungssysteme verwendet werden, damit der Pflicht, im besten Interesse der Anteilinhaber zu handeln, Genüge getan ist. Die Verwaltungsgesellschaften müssen nachweisen können, dass die OGAW-Portfolios präzise bewertet wurden.
(4)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, durch ihre Handlungsweise zu verhindern, dass den OGAW und ihren Anteilinhabern überzogene Kosten in Rechnung gestellt werden.