Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/08/2022
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 21 - Strategien für die Ausübung von Stimmrechten

Artikel 21

Strategien für die Ausübung von Stimmrechten

(1)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, wirksame und angemessene Strategien im Hinblick darauf auszuarbeiten, wann und wie die mit den Instrumenten in den verwalteten Portfolios verbundenen Stimmrechte ausgeübt werden sollen, damit dies ausschließlich zum Nutzen des betreffenden OGAW ist.
(2)  

Die in Absatz 1 genannte Strategie enthält Maßnahmen und Verfahren, die

a) 

eine Verfolgung der maßgeblichen Corporate Events ermöglichen;

b) 

sicherstellen, dass die Ausübung von Stimmrechten mit den Anlagezielen und der Anlagepolitik des jeweiligen OGAW in Einklang steht;

c) 

Interessenkonflikte, die aus der Ausübung von Stimmrechten resultieren, verhindern oder regeln.

(3)  

Den Anlegern wird eine Kurzbeschreibung der in Absatz 1 genannten Strategien zur Verfügung gestellt.

Nähere Angaben zu den aufgrund dieser Strategien getroffenen Maßnahmen sind den Anteilinhabern auf Verlangen kostenfrei zur Verfügung zu stellen.