Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/08/2022
Änderungen
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Artikel 20 - Umgang mit Tätigkeiten, die einen schädlichen Interessenkonflikt nach sich ziehen

Artikel 20

Umgang mit Tätigkeiten, die einen schädlichen Interessenkonflikt nach sich ziehen

(1)  
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, Aufzeichnungen darüber zu führen, bei welchen Arten der von ihnen oder für sie erbrachten gemeinsamen Portfolioverwaltung ein Interessenkonflikt aufgetreten ist bzw. bei laufender Portfolioverwaltung noch auftreten könnte, bei dem das Risiko, dass die Interessen eines oder mehrerer OGAW oder anderer Kunden Schaden nehmen, erheblich ist, und diese Aufzeichnungen regelmäßig zu aktualisieren.
(2)  
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in Fällen, in denen die organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen der Verwaltungsgesellschaft zum Umgang mit Interessenkonflikten nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Schädigung der Interessen des OGAW oder seiner Anteilinhaber ausgeschlossen werden kann, die Geschäftsleitung oder eine andere zuständige interne Stelle der Verwaltungsgesellschaft umgehend informiert wird, damit sie die notwendigen Entscheidungen treffen kann, um zu gewährleisten, dass die Verwaltungsgesellschaft stets im besten Interesse des OGAW und seiner Anteilinhaber handelt.
(3)  
Die Verwaltungsgesellschaft setzt die Anleger auf einem zweckmäßigen dauerhaften Datenträger über die in Absatz 2 genannten Gegebenheiten in Kenntnis und begründet ihre Entscheidung.