DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/589 DER KOMMISSION
vom 23. April 2020
über die Angemessenheit der zuständigen Stelle der Republik Südafrika gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2026)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG dürfen die Mitgliedstaaten die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten, die sich im Besitz von von ihnen zugelassenen Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften befinden, und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten im Zusammenhang mit den jeweiligen Prüfungen an die zuständigen Stellen eines Drittlands nur dann erlauben, wenn diese Stellen Anforderungen erfüllen, die von der Kommission für angemessen erklärt wurden, und wenn auf Grundlage der Gegenseitigkeit Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen ihnen und den zuständigen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten getroffen wurden. |
(2) |
Sonstige besondere Anforderungen für die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten, wie z. B. die auf Grundlage der Gegenseitigkeit getroffenen Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/43/EG oder die Anforderungen für die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Richtlinie, sind nicht Gegenstand eines Beschlusses über die Angemessenheit nach Artikel 47 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG. |
(3) |
Die Zusammenarbeit hinsichtlich der Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten an die zuständige Stelle eines Drittlands ist Ausdruck des erheblichen öffentlichen Interesses an der Gewährleistung einer unabhängigen öffentlichen Aufsicht. Dementsprechend sollten die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 47 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit sicherstellen, dass die zuständige Stelle Südafrikas gemäß Artikel 47 Absatz 1 der genannten Richtlinie an sie weitergegebene Dokumente ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften verwendet. |
(4) |
Werden Inspektionen oder Untersuchungen durchgeführt, dürfen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der zuständigen Stelle Südafrikas zu keinen anderen als den in Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG und in diesem Beschluss genannten Bedingungen Zugang zu ihren Arbeitspapieren und anderen Dokumenten gewähren oder diese an sie weitergeben. |
(5) |
Unbeschadet Artikel 47 Absatz 4 der Richtlinie 2006/43/EG sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Kontakte zwischen den von ihnen zugelassenen Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften und der zuständigen Stelle Südafrikas für die Zwecke der öffentlichen Aufsicht, Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften über die zuständigen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten stattfinden. |
(6) |
Im Einklang mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/43/EG können die Mitgliedstaaten die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten, die sich im Besitz von von ihnen zugelassenen Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften befinden, und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten an die zuständige Stelle Südafrikas nur dann erlauben, wenn Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen den betreffenden zuständigen Stellen getroffen wurden. |
(7) |
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass solche Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Stellen und der zuständigen Stelle Südafrikas auf Grundlage der Gegenseitigkeit getroffen werden und den Bedingungen von Artikel 47 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/43/EG unterliegen, einschließlich der Wahrung der in solchen Dokumenten enthaltenen Geschäftsgeheimnisse und Wirtschaftsinteressen, insbesondere auch der Rechte des gewerblichen und geistigen Eigentums, der geprüften Unternehmen oder der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die diese Unternehmen geprüft haben. |
(8) |
Beinhaltet die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten an die zuständige Stelle Südafrikas die Übermittlung personenbezogener Daten, ist eine derartige Übermittlung nur dann rechtmäßig, wenn sie auch die in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) niedergelegten Anforderungen für internationale Datenübermittlungen erfüllt. Aus diesem Grund verpflichtet Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/43/EG die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen ihren zuständigen Stellen und der zuständigen Stelle Südafrikas in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgrundsätzen und -bestimmungen sowie insbesondere mit den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass angemessene Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehen werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständige Stelle Südafrikas die in den weitergegebenen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten nicht ohne vorherige Einwilligung der zuständigen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten weitergeben. |
(9) |
Der Independent Regulatory Board for Auditors (IRBA) ist die zuständige Stelle Südafrikas im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften. Er wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten oder anderen Stellen durch derzeitige und frühere Beschäftigte zu untersagen und zu bestrafen. Nach dem South African Audit Profession Act 2005 und dem IRBA-Verhaltenskodex kann der IRBA den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Dokumente übermitteln, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten Dokumenten gleichwertig sind. |
(10) |
Dokumente, die der IRBA bei der Durchführung von Inspektionen und Erstellung von Inspektionsberichten erhält, dürfen nur mit Zustimmung des beim IRBA registrierten Abschlussprüfers bzw. der beim IRBA registrierten Prüfungsgesellschaft weitergegeben werden. Diese Anforderung könnte zu Schwierigkeiten bei der Durchführung der in Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG ausgeführten Anforderungen für die Regulierungszusammenarbeit führen. Daher sollte die Kommission die Regulierungszusammenarbeit zwischen dem IRBA und den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten genau überwachen und überprüfen, um festzustellen, ob die Zustimmungspflicht in der Praxis ein Hindernis für den Informationsaustausch darstellt. |
(11) |
Der IRBA ist die zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und den Abschluss bilateraler Vereinbarungen über die Übermittlung von Arbeitspapieren. Die Vertraulichkeit von Arbeitspapieren wird durch das südafrikanische „Common Law“ über das Berufsgeheimnis gewährleistet, in dem eine allgemeine Berufspflicht und die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit von Kundendaten durch den Abschlussprüfer festgelegt ist. |
(12) |
Nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Südafrikas kann der IRBA dazu verpflichtet werden, die in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten Informationen an eine geeignete Regulierungsbehörde („appropriate regulator“) weiterzugeben, verfügt jedoch bei der Entscheidung, ob eine solche Weitergabe dem Schutz der Öffentlichkeit und des öffentlichen Interesses dient, über einen gewissen Ermessensspielraum. Bei der Unterzeichnung bilateraler Arbeitsvereinbarungen mit dem IRBA könnten die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten den IRBA auffordern, ihre vorherige Zustimmung einzuholen, falls er zur Weiterleitung nicht öffentlicher Informationen, die er im Rahmen der Zusammenarbeit erhält, an eine „geeignete Regulierungsbehörde“ verpflichtet ist. Darüber hinaus sollten sie eine Anforderung in Erwägung ziehen, dass der IRBA solche Informationen nur an in den Vereinbarungen genannte Stellen und Unternehmen weitergeben darf und dass diese Informationen vertraulich und privilegiert zu behandeln sind. Darüber hinaus darf die Verarbeitung personenbezogener Daten nur für den in diesem Beschluss in Erwägungsgrund 3 und Artikel 1 genannten Zweck und unter den insbesondere in Erwägungsgrund 8 dieses Beschlusses genannten Bedingungen erfolgen. |
(13) |
Gemäß Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1010 der Kommission (3) wurde für verschiedene zuständige Stellen von Drittländern oder Gebieten, darunter der IRBA, festgestellt, dass sie Anforderungen erfüllen, die für die Zwecke der Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten und von Inspektions- und Untersuchungsberichten im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG als angemessen angesehen werden. Gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1010 gilt dieser für den IRBA ab dem 1. August 2019 nicht mehr. |
(14) |
Zwar ist der IRBA bis zum 31. Juli 2019 keine bilateralen Vereinbarungen zur Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eingegangen, doch haben einige Mitgliedstaaten Interesse an einer Zusammenarbeit mit dem IRBA gezeigt. |
(15) |
Der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer (CEAOB) hat den auf dem „Audit Profession Act“ aus dem Jahr 2005 basierenden Rechtsrahmen Südafrikas neu bewertet, der sich seit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1010 nicht verändert hat. Auf der Grundlage der fachlichen Beurteilung des CEAOB nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllt der IRBA Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden sollten. |
(16) |
Dieser Beschluss berührt nicht die in Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Kooperationsvereinbarungen. |
(17) |
Jegliche Schlussfolgerung in Bezug auf die Angemessenheit der von den zuständigen Stellen eines Drittlandes erfüllten Anforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG greift einem möglichen Beschluss der Kommission über die Gleichwertigkeit der öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften dieses Drittlands gemäß Artikel 46 Absatz 2 der genannten Richtlinie nicht vor. |
(18) |
Dieser Beschluss soll eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und dem IRBA erleichtern. Er soll es diesen Stellen ermöglichen, ihre Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen wahrzunehmen und gleichzeitig die Rechte der Betroffenen zu schützen. Beschließt eine zuständige Stelle, Vereinbarungen zur Zusammenarbeit auf Grundlage der Gegenseitigkeit mit dem IRBA einzugehen, um die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten zu ermöglichen, ist der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet, der Kommission die Vereinbarungen zur Zusammenarbeit, die mit dem IRBA auf Grundlage der Gegenseitigkeit getroffen wurden, mitzuteilen, damit die Kommission beurteilen kann, ob die Zusammenarbeit in Einklang mit Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG steht. |
(19) |
Letztlich besteht das Ziel der Zusammenarbeit bei der Prüfungsaufsicht zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und dem IRBA darin, ein gegenseitiges Vertrauen in das Aufsichtssystem des jeweils anderen zu erreichen und die Konvergenz hinsichtlich der Qualität der Abschlussprüfung zu steigern. Grundlage für ein solches gegenseitiges Vertrauen und eine gesteigerte Konvergenz wäre die Gleichwertigkeit der Prüfungsaufsichtssysteme der Union und Südafrikas. Die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten sollte letztlich zur Ausnahme werden. |
(20) |
Da noch keine praktischen Erfahrungen mit der aufsichtlichen Zusammenarbeit mit dem IRBA gesammelt werden konnten und daher derzeit keine Bewertung möglich ist, ob die Auflage, dass der IRBA vor Weitergabe von bei Inspektionen und der Erstellung von Inspektionsberichten erhaltenen Dokumenten erst die vorherige Zustimmung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft einholen muss‚ in der Praxis ein Hindernis für den Informationsaustausch darstellt, sollte dieser Beschluss für einen begrenzten Zeitraum gelten. |
(21) |
Ungeachtet der begrenzten Geltungsdauer wird die Kommission regelmäßig die Marktentwicklungen, die Entwicklung der Aufsichts- und Regulierungsrahmen und die Wirksamkeit der aufsichtlichen Zusammenarbeit beobachten und dabei den bei der aufsichtlichen Zusammenarbeit gesammelten Erfahrungen und Beiträgen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Die Kommission kann diesen Beschluss vor Ablauf seiner Geltungsdauer jederzeit einer spezifischen Überprüfung unterziehen, wenn die durch diesen Beschluss erklärte Angemessenheit angesichts einschlägiger Entwicklungen neu bewertet werden muss. Eine solche Neubewertung könnte zur Aufhebung dieses Beschlusses führen. |
(22) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 3. Dezember 2019 eine Stellungnahme abgegeben. |
(23) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
(1) ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.
(2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1010 der Kommission vom 21. Juni 2016 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen bestimmter Drittländer und Gebiete gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 23.6.2016, S. 17).
(4) Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77).
(5) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).