Artikel 1
Der Independent Regulatory Board for Auditors von Südafrika erfüllt Anforderungen, die für die Zwecke der Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten und von Inspektions- und Untersuchungsberichten gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG als im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Richtlinie als angemessen angesehen werden.