Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 14/11/2024

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 2 - Durchführungsbeschluss 2019/1874

Artikel 2

Befinden sich Arbeitspapiere oder andere Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften ausschließlich im Besitz eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, der bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist als in dem Mitgliedstaat, in dem der Abschlussprüfer der Gruppe registriert ist und dessen zuständige Stelle eine Anfrage von einer in Artikel 1 genannten Stelle erhalten hat, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Papiere oder Dokumente der beantragenden zuständigen Stelle nur dann weitergeleitet werden, wenn die zuständige Stelle des ersten Mitgliedstaats ausdrücklich in die Weitergabe eingewilligt hat.