Artikel 1
Das Finanzministerium der Volksrepublik China und die Wertpapieraufsichtsbehörde (Securities Regulatory Commission) der Volksrepublik China erfüllen Anforderungen, die für die Zwecke der Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten und von Inspektions- und Untersuchungsberichten im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Richtlinie als angemessen angesehen werden.