Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 14/11/2024

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Durchführungsbeschluss 2019/1874

Artikel 1

Das Finanzministerium der Volksrepublik China und die Wertpapieraufsichtsbehörde (Securities Regulatory Commission) der Volksrepublik China erfüllen Anforderungen, die für die Zwecke der Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten und von Inspektions- und Untersuchungsberichten im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Richtlinie als angemessen angesehen werden.