Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1156 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2016

über die Angemessenheit der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4364)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG dürfen die Mitgliedstaaten die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten, die sich im Besitz von von ihnen zugelassenen Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften befinden, und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten im Zusammenhang mit den jeweiligen Prüfungen an die zuständigen Stellen eines Drittlands nur erlauben, wenn diese Stellen Anforderungen erfüllen, die von der Kommission für angemessen erklärt wurden, und wenn auf Grundlage der Gegenseitigkeit Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen ihnen und den zuständigen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten getroffen wurden.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/280/EU (2) erkannte die Kommission an, dass die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten, nämlich das Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika und die Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika, Anforderungen erfüllen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG angemessen sind. Dieser Durchführungsbeschluss gilt vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2016. Daher muss festgestellt werden, ob die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten weiterhin Anforderungen erfüllen, die für die Zwecke der Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften sowie von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten im Zusammenhang mit den jeweiligen Prüfungen angemessen sind.

(3)

Die Befristung des Durchführungsbeschlusses 2013/280/EU war dadurch begründet, dass nicht automatisch auf die Aufsichtssysteme der jeweils anderen Seite vertraut wurde. Daher wurde insbesondere der Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten überprüft, um die Fortschritte auf dem Weg zu gegenseitigem Vertrauen zu bewerten. Seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses 2013/280/EU wurden bestimmte Formen des gegenseitigen Vertrauens eingeführt, insbesondere auch eine Verpflichtung zur Vermeidung unnötiger Doppelarbeit und zur Festlegung von Ansätzen für die Zusammenarbeit, die künftig zu einem höheren Maß an Vertrauen führen sollen.

(4)

Sonstige besondere Anforderungen für die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten, wie z. B. die auf Grundlage der Gegenseitigkeit getroffenen Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Richtlinie oder die Anforderungen für die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Richtlinie, sind nicht Gegenstand eines Beschlusses über die Angemessenheit nach Artikel 47 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG.

(5)

Die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten an die zuständige Stelle eines Drittlands ist Ausdruck des erheblichen öffentlichen Interesses an der Gewährleistung einer unabhängigen öffentlichen Aufsicht. Dementsprechend sollten die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 47 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit sicherstellen, dass die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten die gemäß Artikel 47 Absatz 1 der genannten Richtlinie an sie weitergegebenen Dokumente ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften verwenden.

(6)

Die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften an die zuständige Stelle eines Drittlands beinhaltet die Gewährung des Zugangs zu solchen Dokumenten oder die Weitergabe solcher Dokumente an eine solche Stelle durch den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft, die im Besitz dieser Dokumente sind, nach vorheriger Einwilligung der zuständigen Stelle des betroffenen Mitgliedstaats oder durch diese Stelle selbst.

(7)

Werden Inspektionen oder Untersuchungen durchgeführt, dürfen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten zu keinen anderen als den in Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG und in diesem Beschluss genannten Bedingungen Zugang zu ihren Arbeitspapieren und anderen Dokumenten gewähren oder diese an sie weitergeben.

(8)

Unbeschadet des Artikels 47 Absatz 4 der Richtlinie 2006/43/EG sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Kontakte zwischen den von ihnen zugelassenen Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten für die Zwecke der öffentlichen Aufsicht, Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften über die zuständigen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten stattfinden.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Vereinbarungen zur Zusammenarbeit, die durch die Richtlinie 2006/43/EG für die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften oder von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten zwischen deren zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten vorgeschrieben sind und diesem Beschluss unterliegen, auf Grundlage der Gegenseitigkeit getroffen werden und die Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie die Geheimhaltung der in solchen Dokumenten enthaltenen sensiblen Geschäftsinformationen über die geprüften Unternehmen, einschließlich deren gewerblichen und geistigen Eigentums, oder über die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften dieser Unternehmen vorsehen.

(10)

Beinhaltet die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten an die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten eine Offenlegung personenbezogener Daten, ist eine derartige Offenlegung nur dann rechtmäßig, wenn sie auch die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) niedergelegten Anforderungen für internationale Datenübermittlungen erfüllt. Aus diesem Grund verpflichtet Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/43/EG die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen ihren zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten in Übereinstimmung mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG erfolgt. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass angemessene Maßnahmen zum Schutz der übermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere im Wege verbindlicher Vereinbarungen zwischen ihren zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten, getroffen werden und dass die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten die in den weitergegebenen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten nicht ohne vorherige Einwilligung der zuständigen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten weitergeben.

(11)

Unter außergewöhnlichen Umständen können die Mitgliedstaaten darin einwilligen, dass die Inspektionen ihrer zuständigen Behörden gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten durchgeführt werden, wenn dies zur Gewährleistung einer wirksamen Beaufsichtigung erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können einer Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten in Form von gemeinsamen Kontrollen oder durch Beobachter ohne Inspektions- oder Untersuchungsbefugnisse und ohne Zugang zu den vertraulichen Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften oder zu Untersuchungs- und Inspektionsberichten zustimmen. Diese Zusammenarbeit sollte stets in Einklang mit den in Artikel 47 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG und in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen erfolgen, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit, die Souveränität, Vertraulichkeit und Gegenseitigkeit zu wahren. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass gemeinsame Inspektionen durch ihre zuständigen Stellen und die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten im Rahmen von Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG in der Union in aller Regel unter Leitung der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden.

(12)

Die Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika nimmt Aufgaben hinsichtlich der Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr; dieser Beschluss sollte sich nur auf die Aufgaben der Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika hinsichtlich der Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften erstrecken. Die Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten oder anderen Stellen durch aktuelle und frühere Mitarbeiter zu untersagen und zu ahnden. Nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vereinigten Staaten darf die Securities and Exchange Commission an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Dokumente weitergeben, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten gleichwertig sind und Untersuchungen bei diesen Abschlussprüfern und Prüfgesellschaften betreffen. Auf dieser Grundlage erfüllt die Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden sollten.

(13)

Das Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika nimmt Aufgaben hinsichtlich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Es wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen gegenüber Dritten oder anderen Stellen durch aktuelle und frühere Mitarbeiter zu untersagen und zu ahnden. Nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vereinigten Staaten darf das Public Company Accounting Oversight Board an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Dokumente weitergeben, die den in Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten gleichwertig sind. Auf dieser Grundlage erfüllt das Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika Anforderungen, die für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden sollten.

(14)

Dieser Beschluss berührt nicht die in Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannten Kooperationsvereinbarungen.

(15)

Jegliche Schlussfolgerung über die Angemessenheit der von den zuständigen Stellen eines Drittlandes erfüllten Anforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG greift einem möglichen Beschluss der Kommission über die Gleichwertigkeit der öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften dieses Drittlands gemäß Artikel 46 Absatz 2 der genannten Richtlinie nicht vor.

(16)

Dieser Beschluss soll eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten erleichtern. Er soll es diesen Stellen ermöglichen, ihre Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen wahrzunehmen, und gleichzeitig die Rechte der Betroffenen zu schützen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission die Vereinbarungen zur Zusammenarbeit, die sie mit den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten auf Grundlage der Gegenseitigkeit getroffen haben, mitzuteilen, damit die Kommission beurteilen kann, ob die Zusammenarbeit mit Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG in Einklang steht.

(17)

Letztlich besteht das Ziel der Zusammenarbeit bei der Prüfungsaufsicht zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und jenen der Vereinigten Staaten darin, zu einem gegenseitigen Vertrauen auf die Aufsichtssysteme des jeweils anderen zu gelangen. Somit sollte die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften und von Untersuchungs- oder Inspektionsberichten zur Ausnahme werden. Grundlage für ein gegenseitiges Vertrauen wäre die Gleichwertigkeit der Prüfungsaufsichtssysteme der Union und der Vereinigten Staaten.

(18)

Die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten wollen die Aufsichtssysteme der Mitgliedstaaten für Abschlussprüfer einer weiteren Bewertung unterziehen, bevor sie beschließen, vollständig auf die Beaufsichtigung durch die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zu vertrauen. Daher sollte der Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten überprüft werden, um die Fortschritte auf dem Weg zu einem gegenseitigen Vertrauen auf die jeweiligen Aufsichtssysteme zu bewerten. Aus diesem Grund sollte die Geltungsdauer dieses Beschlusses begrenzt sein.

(19)

Ungeachtet der zeitlichen Begrenzung wird die Kommission die Entwicklungen auf dem Gebiet der aufsichtlichen und regulatorischen Zusammenarbeit regelmäßig verfolgen. Dieser Beschluss wird gegebenenfalls im Lichte der aufsichtlichen und regulatorischen Veränderungen in der Union und in den Vereinigten Staaten überprüft, wobei die verfügbaren Quellen einschlägiger Informationen berücksichtigt werden. Diese Überprüfung könnte dazu führen, dass die Erklärung der Angemessenheit zurückgenommen wird.

(20)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 27. Mai 2016 eine Stellungnahme abgegeben.

(21)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/280/EU der Kommission vom 11. Juni 2013 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 161 vom 13.6.2013, S. 4).

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(4)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).