Artikel 2
1. Befinden sich Arbeitspapiere oder andere Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften ausschließlich im Besitz eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, der bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist als in dem Mitgliedstaat, in dem der Abschlussprüfer der Gruppe registriert ist und dessen zuständige Stelle eine Anfrage von einer in Artikel 1 genannten Stelle erhalten hat, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Papiere oder Dokumente der beantragenden zuständigen Stelle nur dann weitergeleitet werden, wenn die zuständige Stelle des ersten Mitgliedstaats ausdrücklich in die Weitergabe eingewilligt hat.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemeinsame Inspektionen durch ihre zuständigen Stellen und die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten die Anforderungen des Artikels 47 der Richtlinie 2006/43/EG erfüllen und in der Union in aller Regel unter Leitung der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden.
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bilaterale Vereinbarungen zwischen ihren zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten mit den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen für die Zusammenarbeit in Einklang stehen.