Aktualisiert 29/04/2025
Nicht mehr in Kraft seit 31/07/2013

Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. September 2010

über die Angemessenheit der zuständigen Stellen Australiens und der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5676)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/485/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 1,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 53 der Richtlinie 2006/43/EG können die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ab dem 29. Juni 2008 im Falle von Kontrollen und Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften an die zuständigen Stellen von Drittländern erlauben, sofern diese Stellen von der Kommission für angemessen erklärt wurden und zwischen ihnen und den zuständigen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Vereinbarungen zur Zusammenarbeit getroffen wurden. Daher muss festgelegt werden, welche zuständigen Stellen von Drittländern für die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften an die zuständigen Stellen eines Drittlands angemessen sind.

(2)

Die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften an die zuständigen Stellen eines Drittlandes ist Ausdruck eines wesentlichen öffentlichen Interesses an der Gewährleistung einer unabhängigen öffentlichen Aufsicht. Dementsprechend sollte die Weitergabe durch zuständige Stellen der Mitgliedstaaten dem alleinigen Zweck der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften durch die zuständigen Stellen des betreffenden Drittlandes dienen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die bilateralen Vereinbarungen, die die Übermittlung von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften zwischen ihren zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen Australiens und der Vereinigten Staaten von Amerika ermöglichen, angemessene Maßnahmen zum Schutz der in diesen Arbeitspapieren enthaltenen personenbezogenen Daten sowie Geschäftsgeheimnisse und sensiblen Geschäftsinformationen der Unternehmen, deren Abschlüsse geprüft werden, und der Abschlussprüfer dieser Unternehmen vorsehen. Personen, die von den zuständigen Stellen des Drittlands beschäftigt werden oder wurden und diese Informationen erhalten, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.

(3)

Unbeschadet des Artikels 47 Absatz 4 der Richtlinie 2006/43/EG sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Rahmen der öffentlichen Aufsicht, Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften die Kontakte zwischen den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften der Mitgliedstaaten und den zuständigen Stellen Australiens und der Vereinigten Staaten von Amerika über die zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaates stattfinden.

(4)

Unter außergewöhnlichen Umständen können die Mitgliedstaaten gemeinsamen Kontrollen zustimmen, wenn diese zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten können einer Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen Australiens und der Vereinigten Staaten von Amerika in Form von gemeinsamen Kontrollen oder durch Beobachter ohne Kontroll- oder Untersuchungsbefugnisse und ohne Zugang zu den vertraulichen Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften zustimmen. Diese Zusammenarbeit sollte stets im Einklang mit den in Artikel 47 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG und diesem Beschluss festgelegten Bedingungen erfolgen, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit, Souveränität, Vertraulichkeit und Gegenseitigkeit zu wahren. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle gemeinsamen Kontrollen ihrer zuständigen Stellen und der zuständigen Stellen Australiens und der Vereinigten Staaten von Amerika im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten nach Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG unter der Führung der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden.

(5)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (2) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Durchführung jener Richtlinie. Wenn die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften an die zuständigen Stellen Australiens oder der Vereinigten Staaten von Amerika eine Offenlegung personenbezogener Daten bewirkt, sind deshalb stets die die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten angemessene Maßnahmen zum Schutz der weitergeleiteten personenbezogenen Daten treffen, insbesondere durch bindende Vereinbarungen im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG zwischen ihren zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen Australiens und der Vereinigten Staaten von Amerika, und sicherstellen, dass letztere personenbezogene Daten, die in weitergegebenen Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften enthalten sind, nicht ohne die vorherige Zustimmung der zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats weitergeben.

(6)

Die Bewertung der Angemessenheit der zuständigen Stellen eines Drittlandes sollte auf den Anforderungen an die Zusammenarbeit gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2006/43/EG oder im Wesentlichen gleichwertigen funktionalen Ergebnissen basieren. Die Angemessenheit sollte insbesondere unter Berücksichtigung der von den zuständigen Stellen Australiens und der Vereinigten Staaten von Amerika wahrgenommenen Aufgaben, der von ihnen getroffenen Maßnahmen zum Schutz vor Verstößen gegen Regeln des Berufsgeheimnisses und der Vertraulichkeit und der in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Möglichkeiten für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten bewertet werden.

(7)

Da Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen aus der Union, die in Australien oder den Vereinigten Staaten von Amerika Wertpapiere emittiert haben oder die Teil einer Gruppe sind, die in diesen Ländern konsolidierte Abschlüsse erstellt, dem innerstaatlichen Recht dieser Länder unterliegen, sollte entschieden werden, ob die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Arbeitspapiere oder andere Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften zum alleinigen Zweck der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften an die zuständigen Stellen dieser Länder übermitteln dürfen.

(8)

Die zuständigen Stellen Australiens und der Vereinigten Staaten von Amerika wurden einer Bewertung der Angemessenheit im Sinne von Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG unterzogen. Beschlüsse über die Angemessenheit dieser Stellen sollten sich auf diese Bewertungen stützen.

(9)

Die Australian Securities and Investments Commission nimmt Aufgaben hinsichtlich der Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Sie wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen an Dritte oder andere Stellen durch aktuelle und frühere Arbeitnehmer zu unterbinden und zu ahnden. Die weitergegebenen Arbeitspapiere oder anderen Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften würden zum alleinigen Zweck der öffentlichen Beaufsichtigung, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften verwendet. Laut den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Australiens darf sie Arbeitspapiere oder andere Dokumente im Besitz von australischen Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten weitergeben. Angesichts dieser Sachlage sollte die Australian Securities and Investments Commission für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden.

(10)

Die Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika nimmt Aufgaben hinsichtlich der Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr; dieser Beschluss sollte sich nur auf die Aufgaben der Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika hinsichtlich der Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften erstrecken. Die Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen an Dritte oder andere Stellen durch derzeitige und frühere Arbeitnehmer zu unterbinden und zu ahnden. Sie verwendet weitergegebene Arbeitspapiere und andere Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften ausschließlich für Zwecke im Zusammenhang mit Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften. Gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika kann die Securities and Exchange Commission Arbeitspapiere oder andere relevante Dokumente, die sich im Besitz von US-amerikanischen Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften befinden und die Untersuchungen bei diesen Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften betreffen, an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten weitergeben. Angesichts dieser Sachlage sollte die Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden.

(11)

Das Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika nimmt Aufgaben hinsichtlich der Beaufsichtigung, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften wahr. Es wendet angemessene Schutzmaßnahmen an, um die Offenlegung vertraulicher Informationen an Dritte oder andere Stellen durch derzeitige und frühere Arbeitnehmer zu unterbinden und zu ahnden. Die weitergegebenen Arbeitspapiere und anderen Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften würden zum alleinigen Zweck der Beaufsichtigung, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften verwendet. Gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika kann es den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten direkten Zugang zu den Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten gewähren, die sich im Besitz von US-amerikanischen Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften befinden, darf solche Dokumente nach US-amerikanischem Recht aber nicht an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten weitergeben.

(12)

Die Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika kann den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten jedoch die vom Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika herausgegebenen Kontrollberichte über US-amerikanische Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und, auf vorherigen begründeten Antrag, die für die Kontrollen relevanten Arbeitspapiere oder anderen Dokumente im Besitz von US-amerikanischen Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zur Verfügung stellen. Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und dem Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika bei der Kontrolle von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften führt zu Ergebnissen, die im Wesentlichen mit dem in Artikel 36 der Richtlinie 2006/43/EG vorgesehenen direkten Austausch von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften gleichwertig sind. Angesichts dieser Sachlage sollte der Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG für angemessen erklärt werden.

(13)

Die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften sollte beinhalten, dass den gemäß diesem Beschluss für angemessen erklärten Stellen vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Arbeitspapiere oder andere Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften zugänglich gemacht oder übermittelt werden und dass die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten diese Papiere diesen Stellen zugänglich machen oder übermitteln. Folglich sollten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften im Falle von Kontrollen oder Untersuchungen ausschließlich unter den in diesem Beschluss und in Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG beschriebenen Bedingungen — nicht aber beispielsweise auf Grundlage der Zustimmung des Abschlussprüfers, der Prüfungsgesellschaft oder des Kundenunternehmens — befugt sein, diesen Stellen Arbeitspapiere oder andere Dokumente im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften zugänglich zu machen oder zu übermitteln.

(14)

Dieser Beschluss sollte unbeschadet der Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (3) gelten.

(15)

Da dieser Beschluss innerhalb der Übergangsfrist ergeht, die bestimmten Drittlandabschlussprüfern und -abschlussprüfungsgesellschaften durch die Entscheidung 2008/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2008 betreffend eine Übergangsfrist für Abschlussprüfungstätigkeiten bestimmter Drittlandabschlussprüfer und –abschlussprüfungsgesellschaften (4) eingeräumt wird, sollte er keine abschließenden Beschlüsse über die Gleichwertigkeit vorwegnehmen, die die Kommission gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2006/43/EG gegebenenfalls noch erlässt.

(16)

Dieser Beschluss soll eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und den zuständigen Stellen Australiens und der Vereinigten Staaten von Amerika vereinfachen, um diesen Stellen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der öffentlichen Aufsicht, externen Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen zu ermöglichen und gleichzeitig die Rechte der Beteiligten zu schützen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die mit diesen Stellen getroffenen Vereinbarungen mitteilen, damit die Kommission beurteilen kann, ob eine Zusammenarbeit gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG erfolgt.

(17)

Das Ziel der Zusammenarbeit mit Australien und den Vereinigten Staaten von Amerika bei der Abschlussprüfungsaufsicht besteht letztlich darin, gegenseitiges Vertrauen in die jeweiligen Aufsichtsysteme zu schaffen, so dass die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften eine Ausnahme darstellt. Grundlage des gegenseitigen Vertrauens soll die Gleichwertigkeit der Abschlussprüfungsaufsichtssysteme der Union und jener der genannten Länder sein.

(18)

Das Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika wünscht, die Aufsichtssysteme der Mitgliedstaaten für Abschlussprüfer einer weiteren Bewertung zu unterziehen, bevor es beschließt, sich auf die Beaufsichtigung durch die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zu stützen. Daher sollte der Mechanismus für die Zusammenarbeit der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und dem Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika und der Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika überprüft werden, um die Fortschritte auf dem Weg zu gegenseitigem Vertrauen zu bewerten. Deshalb sollte dieser Beschluss, soweit er das Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika und die Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika betrifft, nach dem 31. Juli 2013 keine Anwendung mehr finden.

(19)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

(2)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(3)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(4)  ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 70.