Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 31/07/2013

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Beschluss 2010/485/EU

Artikel 1

Folgende zuständige Stellen von Drittländern werden für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG als angemessen betrachtet:

1.

Die Australian Securities and Investments Commission;

2.

das Public Company Accounting Oversight Board der Vereinigten Staaten von Amerika;

3.

die Securities and Exchange Commission der Vereinigten Staaten von Amerika.