Aktualisiert 05/02/2025
Nicht mehr in Kraft seit 31/07/2013

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Beschluss 2010/485/EU

Artikel 2

(1)   Gemäß Artikel 53 der Richtlinie 2006/43/EG gilt ab dem 29. Juni 2008 im Falle von Kontrollen oder Untersuchungen bei Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften für die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften, dass sie entweder einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unterliegt oder durch die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats erfolgt.

(2)   Die Weitergabe von Arbeitspapieren oder anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften dient dem alleinigen Zweck der öffentlichen Beaufsichtigung, externen Qualitätssicherung oder Untersuchung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften.

(3)   Befinden sich Arbeitspapiere oder andere Dokumente, die im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften sind, im ausschließlichen Besitz eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, der bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist als der Abschlussprüfer der Gruppe und hat dessen zuständige Stelle eine Anfrage von einer der in Artikel 1 genannten Stellen erhalten, so werden diese Papiere oder Dokumente der zuständigen Stelle des betreffenden Drittlandes nur dann weitergeleitet, wenn die zuständige Stelle des ersten Mitgliedstaats der Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die bilateralen Vereinbarungen, die die Übermittlung von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften zwischen ihren zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen Australiens und der Vereinigten Staaten von Amerika ermöglichen, angemessene Maßnahmen zum Schutz der in diesen Arbeitspapieren enthaltenen personenbezogenen Daten sowie Geschäftsgeheimnisse und sensiblen Geschäftsinformationen der Unternehmen, deren Abschlüsse geprüft werden, und der Abschlussprüfer dieser Unternehmen vorsehen.

(5)   Unbeschadet des Artikels 47 Absatz 4 der Richtlinie 2006/43/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Rahmen der öffentlichen Aufsicht, Qualitätssicherung und Durchführung von Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemäß den bilateralen Vereinbarungen, die die Übermittlung von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften zwischen ihren zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen Australiens und der Vereinigten Staaten von Amerika ermöglichen, die Kontakte zwischen den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften der Mitgliedstaaten und den zuständigen Stellen von Australien und den Vereinigten Staaten von Amerika über die zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaates stattfinden.

(6)   Die Mitgliedstaaten können gemeinsamen Kontrollen im Bedarfsfall zustimmen. Sie stellen sicher, dass alle gemeinsamen Kontrollen ihrer zuständigen Stellen und der zuständigen Stellen Australiens und der Vereinigten Staaten von Amerika im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten nach Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG in der Regel unter der Führung der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle bilateralen Vereinbarungen zwischen ihren zuständigen Stellen und den zuständigen Stellen Australiens und der Vereinigten Staaten von Amerika mit den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen für die Zusammenarbeit in Einklang stehen.