ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2008
betreffend eine Übergangsfrist für Abschlussprüfungstätigkeiten bestimmter Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3942)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG haben die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten alle Prüfer und Prüfungsunternehmen aus Drittländern zu registrieren, die eine Abschlussprüfung für bestimmte außerhalb der Gemeinschaft eingetragene Unternehmen durchführen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt innerhalb der Gemeinschaft zugelassen sind. Nach Artikel 45 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG haben die Mitgliedstaaten die registrierten Abschlussprüfer und -prüfungsgesellschaften aus Drittländern ihrem Aufsichtssystem, ihrem Qualitätssicherungssystem sowie ihren Untersuchungen und Sanktionen zu unterwerfen. |
(2) |
Gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG ist die Kommission gehalten, die Gleichwertigkeit der Drittlandaufsichts-, Qualitätssicherungs- sowie Untersuchungs- und Sanktionssysteme in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu beurteilen und darüber zu entscheiden. Werden diese Systeme für gleichwertig befunden, können die Mitgliedstaaten Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von den Anforderungen des Artikels 45 der Richtlinie ausnehmen. |
(3) |
Mit Hilfe der Europäischen Gruppe aus Vertretern der Aufsichtsgremien für Abschlussprüfer („European Group of Auditors' Oversight Bodies“/EGAOB) hat die Kommission eine vorläufige Bewertung der Abschlussprüfungsvorschriften in den einschlägigen Drittländern vorgenommen. Die Bewertungen haben zwar endgültige Entscheidungen hinsichtlich der Gleichwertigkeit nicht ermöglicht, dafür aber einen ersten Einblick in den aktuellen Stand der Abschlussprüfungsvorschriften in den betreffenden Ländern vermittelt. Einige Drittländer verfügen zwar jeweils über ein öffentliches Aufsichtssystem, doch reichen die derzeit über die Systeme vorliegenden Informationen nicht aus, um endgültige Entscheidungen über ihre Gleichwertigkeit zu treffen. Andere Länder wiederum verfügen zwar noch über keinerlei öffentliche Aufsichtssysteme, haben allerdings einen Regulierungsrahmen für die Abschlussprüfung, der auf eine Einführung dieser Systeme hindeutet. |
(4) |
Im Hinblick auf die erforderlichen weiteren Bewertungen betreffend Entscheidungen über die endgültige Gleichwertigkeit der in Drittländern vorhandenen Abschlussprüfungsvorschriften sollte im Wege einer Entscheidung eine Übergangsfrist für die betreffenden Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften festgelegt werden, so dass die oben genannten Bewertungen durchgeführt werden können. Während dieser Übergangsfrist sollten die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene deshalb keine Entscheidungen über die Gleichwertigkeit treffen. |
(5) |
Aus Gründen des Anlegerschutzes sollten die Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften ihre Prüfungstätigkeiten ohne Registrierung gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG nur dann fortsetzen können, wenn sie Informationen über sich selbst sowie über die Prüfungsstandards und Unabhängigkeitsanforderungen, die bei der Durchführung von Abschlussprüfungen zu Grunde gelegt werden, beibringen. Informationen über das Ergebnis einzelner Qualitätssicherungskontrollen sind diesbezüglich ebenfalls sehr nützlich. |
(6) |
Unter diesen Bedingungen sollten die Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften aus den betreffenden Drittländern in der Lage sein, ihre Tätigkeiten in Bezug auf die Erstellung von Prüfungsberichten über Jahresabschlüsse oder konsolidierte Abschlüsse für Geschäftsjahre, die am 29. Juni 2008 beginnen und am 1. Juli 2010 enden, fortzusetzen. Folglich sollten die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG während dieser Übergangsfrist diese Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften registrieren können. Dennoch sollte diese Entscheidung nicht das Recht der Mitgliedstaaten auf die Durchführung von Untersuchungen und die eventuelle Verhängung von Sanktionen beeinträchtigen. |
(7) |
Die Tatsache, dass Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften dieser Entscheidung zufolge ihre Prüfungstätigkeiten im Hinblick auf die in Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG genannten Unternehmen fortsetzen können, sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Kooperationsvereinbarungen über einzelne Qualitätssicherungskontrollen zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und den zuständigen Behörden eines Drittlandes zu schließen. |
(8) |
Die Kommission sollte die Funktionsweise der Übergangsvereinbarungen zu gegebener Zeit überprüfen. Sollten die betreffenden Drittländer dann über kein öffentliches Aufsichtssystem verfügen, sollte festgestellt werden, ob sich die zuständigen Behörden dieser Länder der Kommission gegenüber öffentlich zur Einhaltung der Gleichwertigkeitskriterien auf der Grundlage der Artikel 29, 30 und 32 der Richtlinie 2006/43/EG verpflichtet haben und ob eine weitere Übergangsfrist notwendig ist. Nach Ablauf der Übergangsfrist kann die Kommission eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Abschlussprüfungsvorschriften der betreffenden Drittländer treffen. Darüber hinaus sollte die Kommission prüfen, ob die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Schwierigkeiten hatten, um von den besagten Drittländern anerkannt zu werden. Danach können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2006/43/EG auf der Grundlage der Gegenseitigkeit darüber befinden, ob die Anforderungen von Artikel 45 Absatz 1 und Absatz 3 der Richtlinie für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittländern, die als gleichwertig anerkannt wurden, von der Anwendung auszusetzen oder zu ändern sind. |
(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Abschlussprüfung — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2008/30/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 53).