Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG nicht auf Prüfungsberichte über den Jahresabschluss oder den konsolidierten Abschluss im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 dieser Richtlinie an, wenn das betreffende Geschäftsjahr am 29. Juni 2008 beginnt und am 1. Juli 2010 endet und diese Berichte von den Abschlussprüfern oder Abschlussprüfungsgesellschaften derjenigen Drittländer erstellt werden, die im Anhang zu dieser Entscheidung genannt werden, wenn der betreffende Drittlandabschlussprüfer bzw. die betreffende Drittlandabschlussprüfungsgesellschaft den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats sämtliche nachfolgend genannten Angaben macht:
a) |
Name und Anschrift des betreffenden Abschlussprüfers bzw. der betreffenden Abschlussprüfungsgesellschaft und Angaben zur rechtlichen Struktur; |
b) |
falls der Abschlussprüfer oder die Abschlussprüfungsgesellschaft einem Netz angehört, Beschreibung dieses Netzes; |
c) |
die Prüfungsstandards und die Unabhängigkeitsanforderungen, die bei der einschlägigen Prüfung angewandt wurden; |
d) |
Beschreibung des internen Qualitätskontrollsystems der Abschlussprüfungsgesellschaft; |
e) |
Angabe, ob und wann die letzte Qualitätssicherungskontrolle des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüfungsgesellschaft durchgeführt wurde und erforderliche Angaben zum Ergebnis dieser Kontrolle. Für den Fall, dass Informationen über das Ergebnis der letzten Qualitätssicherungskontrolle nicht öffentlich sind und derlei Informationen von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes nicht direkt übermittelt werden können, behandeln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diese Informationen vertraulich. |
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit über Name und Anschrift der betreffenden Abschlussprüfer und der Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittländern, so wie sie im Anhang zu dieser Entscheidung aufgelistet sind, sowie über die Tatsache informiert wird, dass diese Drittländer für die Zwecke der Richtlinie 2006/43/EG noch nicht als gleichwertig anerkannt sind. Für diese Zwecke können die in Artikel 45 der Richtlinie genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auch die Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften aus den im Anhang genannten Drittländern registrieren.
(3) Unbeschadet Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ihre Untersuchungs- und Sanktionssysteme auch auf die Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften aus den im Anhang genannten Drittländern anwenden.
(4) Absatz 1 steht Kooperationsvereinbarungen über Qualitätssicherungskontrollen zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und den zuständigen Behörden eines im Anhang genannten Drittlandes nicht entgegen, sofern eine solche Vereinbarung sämtliche nachfolgend genannten Kriterien erfüllt:
a) |
sie sieht die Durchführung von Qualitätssicherungskontrollen auf der Grundlage der Gleichbehandlung vor; |
b) |
sie wurde der Kommission vorher mitgeteilt; |
c) |
sie greift einer eventuellen Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG nicht vor. |