Artikel 2
Spätestens nach zwei Jahren wird die Kommission die Situation der im Anhang genannten Drittländer überprüfen. Insbesondere wird die Kommission überprüfen, ob sich die zuständigen Verwaltungsbehörden derjenigen Drittländer, die im Anhang genannt sind und für die die Kommission noch keine Entscheidung über die Gleichwertigkeit getroffen hat, der Kommission gegenüber öffentlich verpflichtet haben, ein öffentliches Aufsichtssystem und ein Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der folgenden Prinzipien einzuführen:
a) |
die Systeme sind unabhängig von der Abschlussprüfungsbranche; |
b) |
sie gewährleisten eine angemessene Beaufsichtigung der Abschlussprüfungen börsennotierter Gesellschaften; |
c) |
sie funktionieren auf transparente Art und Weise und stellen sicher, dass das Ergebnis der Qualitätssicherungskontrollen zuverlässig ist; |
d) |
sie werden auf wirksame Art und Weise von Untersuchungen und Sanktionen begleitet. |