Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 5 - Finanzinstrumente, die ausschließlich einen Barausgleich vorsehen

Artikel 5

Finanzinstrumente, die ausschließlich einen Barausgleich vorsehen

(1)   Die Anzahl der in Artikel 13 Absatz 1a Buchstabe b der Richtlinie 2004/109/EG genannten Stimmrechte in Bezug auf Finanzinstrumente mit einem der zugrunde liegenden Aktie entsprechenden linearen symmetrischen Auszahlungsprofil, die ausschließlich einen Barausgleich vorsehen, werden auf einer Delta-angepassten Basis berechnet, wobei die Barposition gleich 1 ist.

(2)   Die Anzahl der Stimmrechte in Bezug auf Finanzinstrumente ohne ein der zugrunde liegenden Aktie entsprechendes lineares symmetrisches Auszahlungsprofil, die ausschließlich einen Barausgleich vorsehen, werden auf einer Delta-angepassten Basis berechnet, wobei ein allgemein anerkanntes Standard-Bepreisungsmodell angewendet wird.

(3)   Ein allgemein anerkanntes Standard-Bepreisungsmodell ist ein Modell, das für das betreffende Finanzinstrument in der Finanzwirtschaft allgemein angewendet wird und ausreichend robust ist, um die für die Bewertung des Instruments relevanten Elemente zu berücksichtigen. Die für die Bewertung relevanten Elemente umfassen mindestens alle folgenden:

a)

Zinssatz;

b)

Dividendenzahlungen;

c)

Laufzeit;

d)

Volatilität;

e)

Preis der zugrunde liegenden Aktie.

(4)   Bei der Ermittlung des Deltas stellt der Inhaber des Finanzinstruments alles Folgende sicher:

a)

dass das verwendete Modell die Komplexität und das Risiko jedes einzelnen Finanzinstruments erfasst;

b)

dass für die Berechnung der Anzahl der Stimmrechte bei einem bestimmten Finanzinstrument konsequent dasselbe Modell angewendet wird.

(5)   Die für die Berechnung des Delta verwendeten Informationstechnologiesysteme gewährleisten eine konsistente, genaue und zeitnahe Meldung der Stimmrechte.

(6)   Die Anzahl der Stimmrechte wird täglich unter Berücksichtigung des letzten Schlusskurses der zugrunde liegenden Aktie berechnet. Der Inhaber des Finanzinstruments unterrichtet den Emittenten, wenn die in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG vorgesehenen Schwellen durch den Inhaber erreicht, überschritten oder unterschritten werden.