Artikel 2
Zusammenrechnung von Beteiligungen
Für die Zwecke der Berechnung der in Artikel 9 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Schwelle von 5 % werden Beteiligungen im Sinne der Artikel 9, 10 und 13 der genannten Richtlinie zusammengerechnet.