Artikel 3
Zusammenrechnung von Beteiligungen bei Konzernen
Für die Zwecke der Berechnung der in Artikel 9 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Schwelle von 5 % bei Konzernen werden die Beteiligungen nach dem Grundsatz des Artikels 10 Buchstabe e der genannten Richtlinie auf Konzernebene zusammengerechnet.