Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2015
Änderungen
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Artikel 1a

Artikel 1a

Die Kommission verfolgt auch weiterhin mit fachlicher Unterstützung des CESR die Anstrengungen, die Drittländer bei der Umstellung auf IFRS unternehmen, und setzt im Laufe des Konvergenzprozesses ihren aktiven Dialog mit den zuständigen Behörden fort. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Wertpapierausschuss (ESC) im Laufe des Jahres 2009 einen Bericht über die in dieser Hinsicht erzielten Fortschritte vor. Darüber hinaus unterrichtet die Kommission den Rat und das Europäische Parlament künftig unverzüglich über jeden Fall, in dem ein Drittland Emittenten aus der EU eine Überleitungsrechnung zu seinen nationalen GAAP vorschreibt.