Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2015
Änderungen (2)
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Artikel 1

Artikel 1

Ab dem 1. Januar 2009 sind für die Erstellung der jährlichen und halbjährlichen konsolidierten Abschlüsse die nachstehend genannten Standards als gleichwertig mit den nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS anzusehen und können neben diesen verwendet werden:

a) die International Financial Reporting Standards, sofern der Anhang zum geprüften Abschluss eine ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung enthält, wonach dieser Abschluss gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses den International Financial Reporting Standards entspricht,

b) die Generally Accepted Accounting Principles Japans,

c) die Generally Accepted Accounting Principles der Vereinigten Staaten von Amerika.

Ab dem 1. Januar 2012 sind für die Erstellung der jährlichen und halbjährlichen konsolidierten Abschlüsse die nachstehend genannten Standards als gleichwertig mit den nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS anzusehen:

a) die Generally Accepted Accounting Principles der Volksrepublik China,

b) die Generally Accepted Accounting Principles Kanadas,

c) die Generally Accepted Accounting Principles der Republik Korea.

Drittlandemittenten können ihre jährlichen und halbjährlichen konsolidierten Abschlüsse für vor dem  1. April 2016 beginnende Geschäftsjahre nach den Generally Accepted Accounting Principles der Republik Indien erstellen.