Artikel 4
Aufsichtsmaßnahmen
Unbeschadet aller sonstigen ihnen übertragenen Aufsichtsbefugnisse werden die zuständigen Behörden insbesondere
1. |
von beaufsichtigten Unternehmen oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gegebenenfalls verlangen,
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2. |
angemessene Schwellenwerte für die Ermittlung und Beaufsichtigung bedeutender Risikokonzentrationen und bedeutender gruppeninterner Transaktionen festlegen. |
(5) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(6) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).