Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Aufsichtsmaßnahmen

Artikel 4

Aufsichtsmaßnahmen

Unbeschadet aller sonstigen ihnen übertragenen Aufsichtsbefugnisse werden die zuständigen Behörden insbesondere

1.

von beaufsichtigten Unternehmen oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gegebenenfalls verlangen,

a)

gruppeninterne Transaktionen des Finanzkonglomerats nach dem Fremdvergleichsgrundsatz durchzuführen oder gruppeninterne Transaktionen, die nicht nach dem Fremdvergleichsgrundsatz durchgeführt werden, zu melden;

b)

gruppeninterne Transaktionen des Finanzkonglomerats durch entsprechende interne Verfahren unter Einbeziehung des Leitungsorgans im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan im Sinne von Artikel 40 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zu genehmigen;

c)

bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende gruppeninterne Transaktionen häufiger zu melden als gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG gefordert;

d)

zusätzliche Meldungen über bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende gruppeninterne Transaktionen des Finanzkonglomerats einzuführen;

e)

die Risikomanagementverfahren und internen Kontrollmechanismen des Finanzkonglomerats zu stärken;

f)

Pläne für die Wiederherstellung der Konformität mit den aufsichtlichen Anforderungen vorzulegen und zu verbessern und eine Frist für deren Umsetzung festzulegen;

2.

angemessene Schwellenwerte für die Ermittlung und Beaufsichtigung bedeutender Risikokonzentrationen und bedeutender gruppeninterner Transaktionen festlegen.


(5)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(6)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).