Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 1 - Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt Vorschriften zur Regelung folgender Aspekte fest:

a)

Präzisierung der Bestimmung der Begriffe „gruppeninterne Transaktionen“ und „Risikokonzentration“ im Sinne von Artikel 2 Nummern 18 und 19 der Richtlinie 2002/87/EG durch Festlegung von Kriterien für die Feststellung, ob gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentrationen bedeutend sind;

b)

Koordinierung der gemäß Artikel 7 und 8 sowie Anhang II der Richtlinie 2002/87/EG verabschiedeten Bestimmungen in Bezug auf:

i)

die von beaufsichtigten Unternehmen oder gemischten Finanzholdinggesellschaften dem Koordinator und anderen zuständigen Behörden für die Zwecke der generellen Aufsicht über Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen zu meldenden Angaben;

ii)

die vom Koordinator und von zuständigen Behörden für die Zwecke der Ermittlung der Arten bedeutender Risikokonzentrationen und bedeutender gruppeninterner Transaktionen anzuwendende Methodik;

iii)

die von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2002/87/EG zu ergreifenden Aufsichtsmaßnahmen.