Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Bedeutende Risikokonzentration

Artikel 3

Bedeutende Risikokonzentration

(1)   Eine bedeutende Risikokonzentration ergibt sich im Falle beaufsichtigter Unternehmen und gemischter Finanzholdinggesellschaften aus Risikopositionen gegenüber Gegenparteien, die nicht Teil des Finanzkonglomerats sind, wenn diese Risikopositionen

a)

direkte oder indirekte Risikopositionen sind;

b)

Bilanz- und außerbilanzielle Posten sind;

c)

beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, die gleichen oder verschiedene Finanzbranchen eines Finanzkonglomerats betreffen;

d)

sich aus einer beliebigen Kombination oder Wechselwirkung zwischen den unter den Buchstaben a, b oder c genannten Positionen ergeben.

(2)   Gegenpartei- oder Kreditrisiko umfassen insbesondere Risiken im Zusammenhang mit miteinander verbundenen Gegenparteien in Gruppen, die nicht Teil des Finanzkonglomerats sind, und schließen auch eine Anhäufung von Forderungen gegenüber diesen Gegenparteien ein.

(3)   In Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen und gemischte Finanzholdinggesellschaften berücksichtigen der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden bei der Ermittlung der Arten bedeutender Risikokonzentrationen und bei der Festlegung angemessener Schwellenwerte und der Fristen für die Meldung und Beaufsichtigung bedeutender Risikokonzentrationen insbesondere folgende Aspekte:

a)

Solvabilität und Liquidität auf Ebene des Finanzkonglomerats und einzelner Unternehmen des Finanzkonglomerats;

b)

Größe, Komplexität und besondere Struktur des Finanzkonglomerats, einschließlich des Vorhandenseins von Zweckgesellschaften, Nebeneinheiten und Unternehmen aus Drittländern;

c)

spezifisches Risikomanagement des Finanzkonglomerats und Merkmale des Governance-Systems;

d)

Diversifizierung der Risikopositionen und des Anlageportfolios des Finanzkonglomerats;

e)

Diversifizierung der Finanztätigkeiten des Finanzkonglomerats in Bezug auf geographische Gebiete und Geschäftsbereiche;

f)

Beziehungen, Korrelation und Wechselwirkungen zwischen Risikofaktoren in Bezug auf alle Unternehmen des Finanzkonglomerats;

g)

mögliche Ansteckungseffekte innerhalb des Finanzkonglomerats;

h)

mögliche Umgehung branchenspezifischer Bestimmungen;

i)

möglicher Interessenkonflikte;

j)

Höhe oder Umfang der Risiken;

k)

mögliche Akkumulierung und Interaktion der Risikopositionen von Unternehmen verschiedener Finanzbranchen des Finanzkonglomerats, sofern diese nicht bereits auf Branchenebene gemeldet werden;

l)

Risikopositionen innerhalb einer Finanzbranche des Finanzkonglomerats, die nicht gemäß den branchenspezifischen Bestimmungen gemeldet werden.

(4)   Der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden einigen sich auf Form und Inhalt der Meldung bedeutender Risikokonzentrationen, einschließlich der Sprache, der Meldefristen und der Kommunikationskanäle.

(5)   Der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden verlangen von beaufsichtigten Unternehmen oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, im Rahmen ihrer Meldung zumindest Folgendes anzugeben:

a)

Beschreibung der bedeutenden Risikokonzentration nach Art der in Absatz 1 genannten Risiken;

b)

Aufschlüsselung der bedeutenden Risikokonzentration nach Gegenparteien und Gruppen verbundener Gegenparteien, geographischen Gebieten, Wirtschaftsbranchen und Währungen unter Angabe der Namen, Handelsregisternummer oder anderen Identifikationsnummer der betreffenden Gruppenunternehmen des Finanzkonglomerats und der jeweiligen Gegenparteien, gegebenenfalls einschließlich LEI;

c)

Gesamthöhe jeder bedeutenden Risikokonzentration bei Ende des betreffenden Berichtszeitraums, bewertet nach den geltenden branchenspezifischen Vorschriften;

d)

gegebenenfalls Höhe der bedeutenden Risikokonzentration unter Berücksichtigung von Risikominderungstechniken und Risikogewichtung;

e)

Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten und Ansteckungsgefahren auf Ebene des Finanzkonglomerats in Bezug auf bedeutende Risikokonzentrationen unter Berücksichtigung der Strategie des Finanzkonglomerats zur Kombinierung von Banken-, Versicherungs- und Investmentdienstleistungen oder eine Einschätzung der eigenen Risiken innerhalb der einzelnen Branchen, wobei auch der Umgang mit Interessenkonflikten und Ansteckungsgefahren im Zusammenhang mit bedeutenden Risikokonzentrationen berücksichtigt wird.