Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Bedeutende gruppeninterne Transaktionen

Artikel 2

Bedeutende gruppeninterne Transaktionen

(1)   Als bedeutende gruppeninterne Transaktionen können folgende Transaktionen innerhalb eines Finanzkonglomerats betrachtet werden:

a)

Investitionen und Salden zwischen Unternehmen, darunter auch Immobilien, Schuldtitel, Kapitalbeteiligungen, Darlehen, hybride und nachrangige Instrumente, forderungsbesicherte Schuldinstrumente, Regelungen für eine zentralisierte Verwaltung von Vermögenswerten oder Barmitteln oder für eine Kostenteilung, Systeme der Altersvorsorge, Verwaltungs-, Back-Office- oder andere Dienste, Dividenden, Zinszahlungen und sonstige Forderungen;

b)

Garantien, Zusagen, Akkreditive oder sonstige außerbilanzielle Transaktionen;

c)

Derivattransaktionen;

d)

Kauf, Verkauf oder Leasing von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten;

e)

gruppeninterne Vergütungen im Zusammenhang mit Vertriebsverträgen;

f)

Transaktionen zur Verlagerung von Risikopositionen zwischen Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats, einschließlich Transaktionen mit Zweckgesellschaften oder anderen Nebeneinheiten;

g)

Versicherungs-, Rückversicherungs- und Retrozessionsgeschäfte;

h)

Geschäfte aus mehreren miteinander verbundenen Transaktionen, bei denen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf Unternehmen außerhalb des Finanzkonglomerats übertragen werden, das Risiko letztlich aber wieder in das Finanzkonglomerat zurückgeführt wird.

(2)   In Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen und gemischte Finanzholdinggesellschaften berücksichtigen der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden bei der Ermittlung der Arten bedeutender gruppeninterner Transaktionen, der Festlegung angemessener Schwellenwerte, der Berichtzeiträume und der Beaufsichtigung bedeutender gruppeninterner Transaktionen insbesondere folgende Aspekte:

a)

spezifische Struktur des Finanzkonglomerats, Komplexität der gruppeninternen Transaktionen, jeweilige geographische Lage der Gegenpartei und Status der Gegenpartei als beaufsichtigtes bzw. unbeaufsichtigtes Unternehmen;

b)

mögliche Ansteckungseffekte innerhalb des Finanzkonglomerats;

c)

mögliche Umgehung branchenspezifischer Bestimmungen;

d)

mögliche Interessenkonflikte;

e)

Solvabilität und Liquidität der Gegenpartei;

f)

Transaktionen zwischen Unternehmen verschiedener Branchen eines Finanzkonglomerats, falls nicht bereits auf Branchenebene gemeldet;

g)

Transaktionen innerhalb einer Finanzbranche, die nicht bereits gemäß den branchenspezifischen Bestimmungen gemeldet wurden.

(3)   Der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden einigen sich auf Form und Inhalt der Meldung bedeutender gruppeninterner Transaktionen, einschließlich der Sprache, der Meldefristen und der Kommunikationskanäle.

(4)   Der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden verlangen von beaufsichtigten Unternehmen oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, im Rahmen ihrer Meldung zumindest Folgendes anzugeben:

a)

Datum und Höhe der bedeutenden Transaktionen, Namen und Handelsregisternummer oder eine andere Identifikationsnummer der betreffenden Unternehmen der Gruppe und der Gegenparteien, gegebenenfalls die globale Unternehmenskennung (Legal Entity Identifier, LEI);

b)

kurze Beschreibung der bedeutenden gruppeninternen Transaktionen nach Transaktionsart gemäß Absatz 1;

c)

Gesamtvolumen aller bedeutenden gruppeninternen Transaktionen eines bestimmten Finanzkonglomerats innerhalb eines bestimmten Berichtszeitraums;

d)

Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten und Ansteckungsgefahren auf Ebene des Finanzkonglomerats in Bezug auf bedeutende gruppeninterne Transaktionen unter Berücksichtigung der Strategie des Finanzkonglomerats zur Kombinierung von Banken-, Versicherungs- und Investmentdienstleistungen oder eine Einschätzung der eigenen Risiken innerhalb der einzelnen Branchen, wobei auch der Umgang mit Interessenkonflikten und Ansteckungsgefahren im Zusammenhang mit bedeutenden gruppeninternen Transaktionen berücksichtigt wird.

(5)   Im Rahmen eines einzigen Geschäftsvorgangs durchgeführte Transaktionen werden für die Zwecke der Berechnung der Schwellenwerte gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG aggregiert.