Artikel 6
(1) Die Erlöse von finanziellen Vermögenswerten dürfen nur für die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zwecke oder gegebenenfalls die in Artikel 4 Absätze 2 und 3 genannten Zwecke verwendet werden.
(2) Die Erlöse von finanziellen Vermögenswerten dürfen für andere, nachfolgende finanzielle Vermögenswerte verwendet werden, sofern
a) |
es sich dabei um nicht mehr als drei aufeinander folgende nachfolgende finanzielle Vermögenswerte handelt, |
b) |
die Erlöse der jeweils letzten finanziellen Vermögenswerte einer solchen Nachfolge für die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c oder e genannten Zwecke oder gegebenenfalls die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Zwecke verwendet werden und |
c) |
der Emittent sicherstellt, dass externe Prüfer die endgültige Verwendung der Erlöse wirksam überprüfen können. |