Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 17 - Verordnung 2023/2631 (EuGB-Verordnung)

Artikel 17

Ausschluss von für die Zwecke einer synthetischen Verbriefung begebenen Anleihen

Für die Zwecke einer synthetischen Verbriefung begebene Anleihen dürfen die Bezeichnungen „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ nicht verwendet werden.