Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 1 - Verordnung 2023/2631 (EuGB-Verordnung)

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden

a)

für Anleiheemittenten, die die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ für ihre Anlegern in der Union angebotenen Anleihen verwenden wollen, einheitliche Anforderungen festgelegt,

b)

ein System für die Registrierung und Beaufsichtigung externer Prüfer solcher europäischer grüner Anleihen geschaffen und

c)

Vorlagen für fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen in der Union bereitgestellt.