Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden
a) |
für Anleiheemittenten, die die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ für ihre Anlegern in der Union angebotenen Anleihen verwenden wollen, einheitliche Anforderungen festgelegt, |
b) |
ein System für die Registrierung und Beaufsichtigung externer Prüfer solcher europäischer grüner Anleihen geschaffen und |
c) |
Vorlagen für fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen in der Union bereitgestellt. |