Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 84 - Inhalt der Bewertung der geplanten Übernahme eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen

Artikel 84

Inhalt der Bewertung der geplanten Übernahme eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen

(1)  

Bei der Bewertung nach Artikel 83 Absatz 4 prüft die zuständige Behörde die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität der in Artikel 83 Absatz 1 genannten geplanten Übernahme anhand aller folgenden Kriterien:

a) 

Leumund des interessierten Erwerbers;

b) 

Leumund und Erfahrung aller Personen, die die Geschäfte des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen infolge der geplanten Übernahme führen werden;

c) 

finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, dessen Übernahme geplant ist;

d) 

die Frage, ob der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in der Lage sein und bleiben wird, die Bestimmungen dieses Titels einzuhalten;

e) 

die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 bzw. Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfinden oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob die geplante Übernahme das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

(2)  
die zuständige Behörde kann gegen die geplante Übernahme nur dann Einspruch erheben, wenn es dafür vernünftige Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien gibt oder wenn die gemäß Artikel 83 Absatz 4 beigebrachten Informationen unvollständig oder falsch sind.
(3)  
Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der gemäß der vorliegenden Verordnung zu erwerbenden qualifizierten Beteiligung knüpfen noch ihren zuständigen Behörden gestatten, bei der Prüfung der geplanten Übernahme auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.
(4)  
Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen ausführlich der Inhalt der Informationen festgelegt wird, die für die Durchführung der in Artikel 83 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Prüfung erforderlich sind. Die beizubringenden Informationen müssen für eine aufsichtsrechtliche Beurteilung relevant und ihrem Umfang nach der Art des interessierten Erwerbers und der geplanten Übernahme nach Artikel 83 Absatz 1 angemessen und angepasst sein.

Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.