Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 6 - Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers

Artikel 6

Inhalt und Form des Kryptowerte-Whitepapers

(1)  

Ein Kryptowerte-Whitepaper muss alle folgenden Informationen, wie in Anhang I näher festgelegt, enthalten:

a) 

Informationen über den Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt;

b) 

Informationen über den Emittenten, wenn es sich hierbei nicht um den Anbieter oder die Person handelt, die die Zulassung zum Handel beantragt;

c) 

Informationen über den Betreiber der Handelsplattform in den Fällen, in denen er das Kryptowerte-Whitepaper erstellt;

d) 

Informationen über das Kryptowert-Projekt;

e) 

Informationen über das öffentliche Angebot des Kryptowerts oder dessen Zulassung zum Handel;

f) 

Informationen über den Kryptowert;

g) 

Informationen über die mit dem Kryptowert verknüpften Rechte und Pflichten;

h) 

Informationen über die zugrunde liegenden Technologien;

i) 

Informationen über die Risiken;

j) 

Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen des für die Ausgabe des Kryptowerts verwendeten Konsensmechanismus auf das Klima sowie sonstige entsprechende umweltbezogene nachteilige Auswirkungen.

Wird das Kryptowerte-Whitepaper nicht von den in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Personen erstellt, so muss das Kryptowerte-Whitepaper auch die Identität der Person enthalten, die das Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat, sowie den Grund, warum diese Person Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat.

(2)  
Alle in Absatz 1 aufgeführten Informationen müssen redlich und eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. Das Kryptowerte-Whitepaper darf keine wesentlichen Auslassungen enthalten und ist in knapper und verständlicher Form vorzulegen.
(3)  

Das Kryptowerte-Whitepaper muss auf der ersten Seite die folgende eindeutige und deutlich erkennbare Erklärung enthalten:

„Dieses Kryptowerte-Whitepaper wurde von keiner zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union genehmigt. Der Anbieter des Kryptowerts trägt die alleinige Verantwortung für den Inhalt dieses Kryptowerte-Whitepapers.“

Wird das Kryptowerte-Whitepaper von der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder von einem Betreiber einer Handelsplattform erstellt, so wird in die Erklärung gemäß Unterabsatz 1 anstelle von „Anbieter“ auf die „Person, die die Zulassung zum Handel beantragt“ oder den „Betreiber der Handelsplattform“ Bezug genommen.

(4)  
Das Kryptowerte-Whitepaper darf außer der in Absatz 5 genannten Erklärung keine Aussagen über den künftigen Wert des Kryptowerts enthalten.
(5)  

Das Kryptowerte-Whitepaper muss eine klare und eindeutige Erklärung enthalten, dass

a) 

der Kryptowert seinen Wert ganz oder teilweise verlieren können,

b) 

der Kryptowert möglicherweise nicht immer übertragbar ist,

c) 

der Kryptowert möglicherweise nicht liquide ist,

d) 

beim öffentlichen Angebot eines Utility-Token dieser Utility-Token, insbesondere im Fall eines Ausfalls oder der Einstellung des Kryptowert-Projekts, möglicherweise nicht gegen die im Kryptowerte-Whitepaper zugesagte Ware oder Dienstleistung getauscht werden kann,

e) 

der Kryptowert je nach Sachlage nicht unter die Systeme für die Entschädigung der Anleger gemäß der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fällt ( 9 ),

f) 

der Kryptowert nicht unter die Einlagensicherungssysteme gemäß der Richtlinie 2014/49/EU fällt.

(6)  
Das Kryptowerte-Whitepaper muss eine Erklärung des Leitungsorgans des Anbieters der Kryptowerte, der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, oder des Betreibers der Handelsplattform enthalten. In dieser Erklärung, die nach der in Absatz 3 genannten Erklärung einzufügen ist, wird bestätigt, dass das Kryptowerte-Whitepaper diesem Titel Rechnung trägt, dass die in ihm enthaltenen Informationen nach bestem Wissen des Leitungsorgans redlich, eindeutig und nicht irreführend sind und das Kryptowerte-Whitepaper keine Auslassungen aufweist, die seine Aussagekraft beeinträchtigen könnten.
(7)  
Das Kryptowerte-Whitepaper muss eine Zusammenfassung enthalten, die nach der in Absatz 6 genannten Erklärung eingefügt wird und in knapper und nicht fachsprachlicher Ausdrucksweise wesentliche Informationen über das öffentliche Angebot des Kryptowerts oder über die beabsichtigte Zulassung zum Handel liefert. Die Zusammenfassung muss leicht verständlich und in Darstellung und Gestaltung verständlich und vollständig sein; es ist eine leserliche Schriftgröße zu verwenden. Die Zusammenfassung des Kryptowerte-Whitepapers muss geeignete Informationen über die Merkmale des betreffenden Kryptowerts bieten, um den potenziellen Inhabern des Kryptowerts dabei zu helfen, eine fundierte Entscheidung zu treffen.

Die Zusammenfassung muss einen Warnhinweis enthalten, dass

a) 

sie als Einführung in das Kryptowerte-Whitepaper zu lesen ist,

b) 

potenzielle Inhaber jede Entscheidung über den Kauf des Kryptowerts auf der Grundlage des Inhalts des gesamten Kryptowerte-Whitepapers und nicht allein auf der Grundlage der Zusammenfassung treffen sollten,

c) 

das öffentliche Angebot des Kryptowerts kein Angebot und keine Aufforderung zum Kauf von Finanzinstrumenten darstellt und dass ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung nur mittels eines Prospekts oder anderer im geltenden nationalen Recht vorgesehener Angebotsunterlagen erfolgen kann,

d) 

dass das Kryptowerte-Whitepaper keinen Prospekt im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) und kein anderes Angebotsdokument im Sinne von Unionsrecht oder nationalem Recht darstellt.

(8)  
Das Kryptowerte-Whitepaper muss das Datum seiner Übermittlung und ein Inhaltsverzeichnis enthalten.
(9)  
Das Kryptowerte-Whitepaper ist in einer Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abzufassen.

Werden die Kryptowerte auch in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat angeboten, so ist das Kryptowerte-Whitepaper auch in einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache abzufassen.

(10)  
Das Kryptowerte-Whitepaper ist in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung zu stellen.
(11)  
Die ESMA arbeitet in Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Standardformaten und Mustertexten für die Zwecke des Absatzes 10 aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(12)  
Die ESMA arbeitet in Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards für den Inhalt, die Methoden und die Darstellung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe j genannten Informationen über die Nachhaltigkeitsindikatoren in Bezug auf nachteilige Auswirkungen auf das Klima und sonstige umweltbezogene nachteilige Auswirkungen aus.

Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die verschiedenen Arten von Konsensmechanismen, die bei der Validierung von Transaktionen mit Kryptowerten zum Einsatz kommen, deren Anreizstrukturen und die Nutzung von Energie, Energie aus erneuerbaren Quellen und natürlichen Ressourcen, die Erzeugung von Abfällen und Treibhausgasemissionen. Die ESMA aktualisiert diese technischen Regulierungsstandards unter Berücksichtigung rechtlicher und technischer Entwicklungen.

Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.


( 9 ) Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).

( 10 ) Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).