Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 39 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 39 - Recht auf Rücktausch

Artikel 39

Recht auf Rücktausch

(1)  
Die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token haben jederzeit das Recht auf Rücktausch gegenüber den Emittenten der vermögenswertereferenzierten Token und in Bezug auf das Reservevermögen, wenn die Emittenten ihren in Kapitel 6 dieses Titels genannten Verpflichtungen nicht nachkommen können. Die Emittenten legen klare und detaillierte Strategien und Verfahren in Bezug auf solche dauerhaften Rücktauschrechte fest, halten diese aufrecht und setzen sie um.
(2)  

Auf Wunsch eines Inhabers eines vermögenswertreferenzierten Token muss ein Emittent eines solchen Token den Rücktausch entweder im Wege der Zahlung eines dem Marktwert der Vermögenswerte, auf die die vermögenswertereferenzierten Token Bezug nehmen, entsprechenden Geldbetrags, wobei es sich nicht um elektronisches Geld handelt, oder im Wege der Bereitstellung der Vermögenswerte, auf die den Token Bezug nehmen, vornehmen. Emittenten legen eine Strategie für ein solches dauerhaftes Recht auf Rücktausch fest, in der Folgendes geregelt ist:

a) 

die Modalitäten, einschließlich einschlägiger Schwellenwerte, Fristen und Zeitrahmen, nach denen Inhaber vermögenswertereferenzierter Token ein solches Recht auf Rücktausch ausüben können;

b) 

die Mechanismen und Verfahren, durch die der Rücktausch der vermögenswertereferenzierten Token gewährleistet wird, auch unter angespannten Marktbedingungen sowie im Zusammenhang mit der Durchführung des Sanierungsplans gemäß Artikel 46 oder im Falle eines geordneten Rücktausches vermögenswertereferenzierter Token gemäß Artikel 47;

c) 

die Bewertung oder die Grundsätze für die Bewertung der vermögenswertereferenzierten Token und des Reservevermögens bei Ausübung des Rechts auf Rücktausch durch den Inhaber vermögenswertereferenzierter Token, auch unter Anwendung der Bewertungsmethode gemäß Artikel 36 Absatz 11;

d) 

die Bedingungen für die Abwicklung des Rücktausches und

e) 

Maßnahmen, die die Emittenten ergreifen, um Erhöhungen oder Rückgänge der Reserve angemessen zu verwalten, damit nachteilige Auswirkungen der in der Reserve enthaltenen Vermögenswerte auf den Markt der Reservevermögen vermieden werden.

Akzeptieren Emittenten beim Verkauf eines vermögenswertereferenzierten Token eine Zahlung eines Geldbetrags, bei dem es sich nicht um elektronisches Geld handelt und der auf eine bestimmte amtliche Währung eines Landes lautet, so müssen sie stets die Möglichkeit einräumen, den Token in einen Geldbetrag, bei dem es sich nicht um elektronisches Geld handelt und der auf dieselbe amtliche Währung lautet, zurückzutauschen.

(3)  
Unbeschadet des Artikels 46 ist der Rücktausch von vermögenswertereferenzierten Token nicht gebührenpflichtig.