Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 25 - Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper für vermögenswertereferenzierte Token

Artikel 25

Änderung veröffentlichter Kryptowerte-Whitepaper für vermögenswertereferenzierte Token

(1)  

Emittenten vermögenswertereferenzierter Token unterrichten die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats über jede beabsichtigte Änderung ihres Geschäftsmodells, die nach der Erteilung der in Artikel 21 genannten Zulassung oder nach der Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 sowie im Zusammenhang mit Artikel 23 erfolgt und geeignet ist, die Kaufentscheidung eines Inhabers oder eines potenziellen Inhabers vermögenswertereferenzierter Token signifikant zu beeinflussen. Zu solchen Änderungen gehören unter anderem alle wesentlichen Änderungen in Bezug auf

a) 

die Regelungen zur Unternehmensführung, einschließlich der Berichterstattungspflichten gegenüber dem Leitungsorgan und des Rahmens für das Risikomanagement;

b) 

das Reservevermögen und die Verwahrung des Reservevermögens;

c) 

die Rechte, die den Inhabern vermögenswertereferenzierter Token gewährt werden;

d) 

den Mechanismus für die Ausgabe und den Rücktausch eines vermögenswertreferenzierten Token;

e) 

die Protokolle für die Validierung der Transaktionen mit vermögenswertereferenzierten Token;

f) 

die Funktionsweise der unternehmenseigenen Distributed-Ledger-Technologie der Emittenten, wenn die vermögenswertereferenzierten Token mittels einer solchen Distributed-Ledger-Technologie ausgegeben, übertragen und gespeichert werden;

g) 

die Mechanismen zur Gewährleistung der Liquidität vermögenswertereferenzierter Token, einschließlich der in Artikel 45 genannten Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token;

h) 

die Vereinbarungen mit Drittunternehmen, einschließlich Vereinbarungen über Verwaltung und Anlage des Reservevermögens, Verwahrung des Reservevermögens und gegebenenfalls den Vertrieb der vermögenswertereferenzierten Token an die Öffentlichkeit;

i) 

die Beschwerdeverfahren;

j) 

die Risikobewertung in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die damit verbundenen allgemeinen Strategien und Verfahren.

Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token unterrichten die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats mindestens 30 Arbeitstage vor dem Wirksamwerden der beabsichtigten Änderungen entsprechend.

(2)  
Wurde der zuständigen Behörde eine beabsichtigte Änderung nach Absatz 1 mitgeteilt, so erstellt der Emittent eines vermögenswertreferenzierten Token den Entwurf eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers und stellt dabei sicher, dass die Reihenfolge der dort erscheinenden Informationen mit der des ursprünglichen Kryptowerte-Whitepapers übereinstimmt.

Der Emittent des vermögenswertereferenzierten Token übermittelt den Entwurf des geänderten Kryptowerte-Whitepapers der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.

Die zuständige Behörde bestätigt den Eingang des Entwurfs eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers umgehend, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt, auf elektronischem Weg.

Die zuständige Behörde erteilt innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Bestätigung des Eingangs die Genehmigung des Entwurfs des geänderten Kryptowerte-Whitepapers oder lehnt die Genehmigung ab. Die zuständige Behörde kann im Laufe der Prüfung des Entwurfs des geänderten Kryptowerte-Whitepapers zusätzliche Informationen, Erläuterungen oder Begründungen zum Entwurf des geänderten Kryptowerte-Whitepapers anfordern. Stellt die zuständige Behörde einen solchen Antrag, so läuft die Frist von 30 Arbeitstagen erst, wenn die zuständige Behörde die angeforderten zusätzlichen Informationen erhalten hat.

(3)  
Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Änderungen an einem Kryptowerte-Whitepaper möglicherweise für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit relevant sind, konsultiert sie die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank gemäß Artikel 20 Absatz 4. Die zuständige Behörde kann in solchen Fällen auch die EBA und die ESMA konsultieren.

Die EZB oder die betreffende Zentralbank und gegebenenfalls die EBA und die ESMA geben innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der in Unterabsatz 1 genannten Konsultation eine Stellungnahme ab.

(4)  

Genehmigt die zuständige Behörde das geänderte Kryptowerte-Whitepaper, so kann sie den Emittenten des vermögenswertreferenzierten Token auffordern,

a) 

Mechanismen einzuführen, die den Schutz der Inhaber des vermögenswertreferenzierten Token sicherstellen, wenn eine potenzielle Änderung der Geschäftstätigkeit des Emittenten signifikante Auswirkungen auf Wert, Stabilität oder Risiken des vermögenswertereferenzierten Token oder des Reservevermögens haben kann;

b) 

geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um Bedenken hinsichtlich der Marktintegrität, der Finanzstabilität oder des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme auszuräumen.

Die zuständige Behörde fordert den Emittenten des vermögenswertreferenzierten Token auf, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um Bedenken hinsichtlich des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme, der geldpolitischen Transmission oder der Währungshoheit auszuräumen, wenn solche Korrekturmaßnahmen von der EZB oder gegebenenfalls von der in Artikel 20 Absatz 4 genannten Zentralbank im Rahmen von Konsultationen nach Absatz 3 dieses Artikels vorgeschlagen werden.

Haben die EZB oder die in Artikel 20 Absatz 4 in Bezug genommene Zentralbank andere Maßnahmen als die von der zuständigen Behörde geforderten vorgeschlagen, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen kombiniert oder, falls dies nicht möglich ist, wird die strengste Maßnahme vorgeschrieben.

(5)  
Die zuständige Behörde übermittelt das geänderte Kryptowerte-Whitepaper innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmigung an die ESMA, die zentralen Kontaktstellen des Aufnahmemitgliedstaats, die EBA, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats.

Die ESMA stellt das geänderte Kryptowerte-Whitepaper in dem in Artikel 109 genannten Register unverzüglich zur Verfügung.