Artikel 120
Unverbindliche Stellungnahmen der Kollegien für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token
Das in Artikel 119 Absatz 1 genannte Kollegium kann eine unverbindliche Stellungnahme zu Folgendem abgeben:
zur aufsichtlichen Neubewertung nach Artikel 117 Absatz 3;
zu jedem Beschluss, von einem Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder eines E-Geld-Token einen höheren Eigenmittelbetrag je nach Einschlägigkeit gemäß Artikel 35 Absätze 2, 3 und 5, Artikel 45 Absatz 5 und Artikel 58 Absatz 1 zu verlangen;
zu jeder Aktualisierung des Sanierungsplans oder Rücktauschplans eines Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder eines Emittenten eines signifikanten E-Geld-Token je nach Einschlägigkeit nach den Artikeln 46, 47 und 55;
zu jeder Veränderung des Geschäftsmodells des Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token nach Artikel 25 Absatz 1;
zum Entwurf eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers, der gemäß Artikel 25 Absatz 2 ausgearbeitet wurde;
zu jeder geplanten angemessenen Korrekturmaßnahme nach Artikel 25 Absatz 4;
zu jeder geplanten Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 130;
zu jeder geplanten Verwaltungsvereinbarung über den Informationsaustausch mit der Aufsichtsbehörde eines Drittlands nach Artikel 126;
zu jeder Übertragung von Aufsichtsaufgaben von der EBA auf eine zuständige Behörde nach Artikel 138;
zu jeder geplanten Veränderung bei der Zulassung der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben d bis h genannten Mitglieder des Kollegiums oder einer in Bezug auf diese Mitglieder geplanten Aufsichtsmaßnahme;
zum Entwurf eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers, das gemäß Artikel 51 Absatz 12 ausgearbeitet wurde.
Wird ein Mitgliedstaat im Kollegium durch mehrere Mitglieder vertreten, so ist nur eines dieser Mitglieder stimmberechtigt.
Hat das die EZB vertretende Mitglied des Kollegiums mehrere Funktionen, einschließlich Aufsichtsfunktionen, so verfügt es über nur eine Stimme.
Die in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe m genannten Aufsichtsbehörden von Drittländern sind bei Stellungnahmen des Kollegiums nicht stimmberechtigt.