Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 114 - Öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen

Artikel 114

Öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen

(1)  
Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung gemäß Artikel 111 verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu verhängen, wird von den zuständigen Behörden auf ihren offiziellen Websites veröffentlicht, unverzüglich nachdem die von der Entscheidung betroffene natürliche oder juristische Person über die Entscheidung informiert wurde. Diese Bekanntmachung umfasst zumindest Angaben zu Art und Charakter des Verstoßes sowie zur Identität der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen. Entscheidungen, durch die Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verfügt werden, müssen nicht veröffentlicht werden.
(2)  

Ist die zuständige Behörde nach einer einzelfallbezogenen Bewertung zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der Identität oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde eine solche Bekanntmachung eine laufende Untersuchung gefährden, so verfahren die zuständigen Behörden auf eine der folgenden Weisen:

a) 

Sie machen die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder eine sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahme verhängt wird, erst dann bekannt, wenn die Gründe für die Nichtbekanntmachung weggefallen sind;

b) 

sie machen die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder eine sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahme verhängt wird, in einer mit dem nationalen Recht in Einklang stehenden Weise in anonymisierter Form bekannt, sofern durch diese anonymisierte Bekanntmachung der wirksame Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten sichergestellt wird;

c) 

sie sehen davon ab, die Entscheidung über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme bekannt zu machen, wenn die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Möglichkeiten ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass

i) 

die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird, und

ii) 

die Bekanntmachung einer derartigen Entscheidung auch bei geringfügigen Maßnahmen verhältnismäßig ist.

Im Falle einer Entscheidung, eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahme nach Unterabsatz 1 Buchstabe b in anonymisierter Form bekannt zu machen, kann die Bekanntmachung der relevanten Daten für eine vertretbare Zeitspanne zurückgestellt werden, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung nach Ablauf dieser Zeitspanne wegfallen werden.

(3)  
Werden gegen eine Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer sonstigen Maßnahme Rechtsmittel bei den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsinstanzen eingelegt, geben die zuständigen Behörden dies auf ihrer offiziellen Website sofort bekannt und informieren dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens. Bekannt gegeben wird auch jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme aufgehoben wird.
(4)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Bekanntmachungen nach diesem Artikel ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleiben. Enthält die Bekanntmachung personenbezogene Daten, so bleiben diese nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde einsehbar, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.