Artikel 6
Geldtransfers nach außerhalb der Union
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und gegebenenfalls unbeschadet der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erforderlichen Angaben, werden in Fällen, in denen der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers außerhalb der Union ansässig ist, bei Geldtransfers von bis zu 1 000 EUR, bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Geldtransfers besteht, die zusammen mit dem fraglichen Geldtransfer 1 000 EUR übersteigen, zumindest folgende Angaben übermittelt:
die Namen des Zahlers und des Zahlungsempfängers und
die Nummern der Zahlungskonten des Zahlers und des Zahlungsempfängers oder, wenn Artikel 4 Absatz 3 zur Anwendung kommt, die individuelle Transaktionskennziffer.
Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 braucht der Zahlungsdienstleister des Zahlers die in diesem Absatz genannten Angaben zum Zahler nicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat
die zu transferierenden Gelder in Form von Bargeld oder anonymem E-Geld entgegengenommen oder
hat hinreichende Gründe für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.