Artikel 5
Geldtransfers innerhalb der Union
Ungeachtet des Absatzes 1 stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder dem zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister auf dessen Antrag auf Übermittlung von Angaben innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags Folgendes zur Verfügung:
bei Geldtransfers von mehr als 1 000 EUR, unabhängig davon, ob solche Transfers in einem einzigen Transfer oder in mehreren Transfers, die verbunden zu sein scheinen, erfolgen, Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger gemäß Artikel 4;
bei Geldtransfers von bis zu 1 000 EUR, bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Geldtransfers besteht, die zusammen mit dem fraglichen Geldtransfer 1 000 EUR übersteigen, zumindest:
die Namen des Zahlers und des Zahlungsempfängers und
die Nummern der Zahlungskonten des Zahlers und des Zahlungsempfängers oder, wenn Artikel 4 Absatz 3 zur Anwendung kommt, die individuelle Transaktionskennziffer.
Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 braucht der Zahlungsdienstleister des Zahlers bei Geldtransfers nach Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels die Angaben zum Zahler nicht zu überprüfen, es sei denn, der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat
die zu transferierenden Gelder in Form von Bargeld oder anonymem E-Geld entgegengenommen oder
hinreichende Gründe für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.