Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/06/2023
Änderungen
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Artikel 4 - Bei Geldtransfers zu übermittelnde Angaben

Artikel 4

Bei Geldtransfers zu übermittelnde Angaben

(1)  

Der Zahlungsdienstleister des Zahlers stellt sicher, dass bei Geldtransfers folgende Angaben zum Zahler übermittelt werden:

a) 

der Name des Zahlers,

b) 

die Nummer des Zahlungskontos des Zahlers,

c) 

die Anschrift des Zahlers, einschließlich der Angabe des Landes, der Nummer eines amtlichen persönlichen Dokuments des Zahlers und der Kundennummer oder alternativ hierzu das Geburtsdatum und der Geburtsort des Zahlers; und

d) 

die aktuelle LEI des Zahlers oder, in Ermangelung dessen, eine verfügbare gleichwertige amtliche Kennung, sofern das erforderliche Feld im entsprechenden Format der Zahlungsnachricht vorhanden ist und sofern der Zahler sie seinem Zahlungsdienstleister zur Verfügung gestellt hat.

(2)  

Der Zahlungsdienstleister des Zahlers stellt sicher, dass bei Geldtransfers folgende Angaben zum Zahlungsempfänger übermittelt werden:

a) 

der Name des Zahlungsempfängers,

b) 

die Nummer des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers; und

c) 

die aktuelle LEI des Zahlers oder, in Ermangelung dessen, eine verfügbare gleichwertige amtliche Kennung, sofern das erforderliche Feld im entsprechenden Format der Zahlungsnachricht vorhanden ist und sofern der Zahler sie seinem Zahlungsdienstleister zur Verfügung gestellt hat.

(3)  
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers im Falle, dass ein Geldtransfer nicht auf ein Zahlungskonto oder von einem Zahlungskonto erfolgt, sicher, dass anstelle der Nummer des Zahlungskontos bzw. der Zahlungskonten eine individuelle Transaktionskennziffer übermittelt wird.
(4)  
Vor Durchführung von Geldtransfers überprüft der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Richtigkeit der in Absatz 1 und gegebenenfalls in Absatz 3 genannten Angaben anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle.
(5)  

Die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Überprüfung gilt als ausgeführt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Die Identität des Zahlers wurde gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 überprüft, und die bei dieser Überprüfung ermittelten Daten wurden gemäß Artikel 40 jener Richtlinie aufbewahrt,

(6)  
Unbeschadet der in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Ausnahmen führt der Zahlungsdienstleister des Zahlers keine Geldtransfers durch, bevor die uneingeschränkte Einhaltung dieses Artikels sichergestellt wurde.