Artikel 4
Bei Geldtransfers zu übermittelnde Angaben
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers stellt sicher, dass bei Geldtransfers folgende Angaben zum Zahler übermittelt werden:
der Name des Zahlers,
die Nummer des Zahlungskontos des Zahlers,
die aktuelle LEI des Zahlers oder, in Ermangelung dessen, eine verfügbare gleichwertige amtliche Kennung, sofern das erforderliche Feld im entsprechenden Format der Zahlungsnachricht vorhanden ist und sofern der Zahler sie seinem Zahlungsdienstleister zur Verfügung gestellt hat.
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers stellt sicher, dass bei Geldtransfers folgende Angaben zum Zahlungsempfänger übermittelt werden:
der Name des Zahlungsempfängers,
die Nummer des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers; und
die aktuelle LEI des Zahlers oder, in Ermangelung dessen, eine verfügbare gleichwertige amtliche Kennung, sofern das erforderliche Feld im entsprechenden Format der Zahlungsnachricht vorhanden ist und sofern der Zahler sie seinem Zahlungsdienstleister zur Verfügung gestellt hat.
Die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Überprüfung gilt als ausgeführt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Identität des Zahlers wurde gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 überprüft, und die bei dieser Überprüfung ermittelten Daten wurden gemäß Artikel 40 jener Richtlinie aufbewahrt,
Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 findet auf den Zahler Anwendung.