Artikel 7
Feststellung fehlender Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger
Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers richtet wirksame Verfahren ein, einschließlich – soweit angebracht – einer Überwachung nach den oder während der Transfers, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob folgende Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger fehlen:
im Falle von Geldtransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers in der Union ansässig ist, die in Artikel 5 genannten Angaben;
im Falle von Geldtransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers seinen Sitz außerhalb der Union hat, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Angaben;
im Falle von Sammeltransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers außerhalb der Union ansässig ist, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Angaben in Bezug auf den Sammeltransfer.
Im Falle von Geldtransfers von bis zu 1 000 EUR, bei denen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verbindung zu anderen Geldtransfers besteht, die zusammen mit dem fraglichen Geldtransfer 1 000 EUR übersteigen, braucht der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers die Richtigkeit der Angaben zum Zahlungsempfänger nicht zu überprüfen, es sei denn, der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
zahlt den Geldbetrag in Form von Bargeld oder anonymem E-Geld aus oder
hat hinreichende Gründe für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
Die in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannte Überprüfung gilt als ausgeführt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Identität des Zahlungsempfängers wurde gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 überprüft, und die bei dieser Überprüfung ermittelten Daten wurden gemäß Artikel 40 jener Richtlinie aufbewahrt,
Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 findet auf den Zahlungsempfänger Anwendung.