Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/06/2023
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 16 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 16 - Feststellung fehlender Angaben zum Originator oder zum Begünstigten

Artikel 16

Feststellung fehlender Angaben zum Originator oder zum Begünstigten

(1)  
Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten richtet wirksame Verfahren ein, einschließlich – soweit angebracht – einer Überwachung nach den oder während der Transfers, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 genannten Angaben zum Originator und zum Begünstigten in dem Transfer bzw. in dem Sammeltransfer von Kryptowerten enthalten sind oder im Anschluss daran übermittelt werden.
(2)  
Im Falle eines Kryptowertetransfers von einer selbst gehosteten Adresse holt der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 genannten Informationen ein und bewahrt sie auf, und er stellt sicher, dass der Kryptowertetransfer individuell identifizierbar ist.

Unbeschadet der speziellen, gemäß Artikel 19b der Richtlinie (EU) 2015/849 getroffenen risikomindernden Maßnahmen ergreift der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten bei einem Transfer von einer selbst gehosteten Adresse, dessen Betrag 1 000  EUR übersteigt, geeignete Maßnahmen, um festzustellen, ob diese Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle des Begünstigten steht.

(3)  
Bevor der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten dem Begünstigten die Kryptowerte zur Verfügung stellt, überprüft er die Richtigkeit der in Artikel 14 Absatz 2 genannten Angaben zum Begünstigten anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle.
(4)  

Die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannte Überprüfung gilt als ausgeführt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Die Identität des Begünstigten wurde gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 überprüft und die bei dieser Überprüfung ermittelten Daten wurden gemäß Artikel 40 jener Richtlinie aufbewahrt,