Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/06/2023
Änderungen
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Artikel 18 - Bewertung und Verdachtsmeldung

Artikel 18

Bewertung und Verdachtsmeldung

Bei der Bewertung, ob ein Kryptowertetransfer oder eine damit verbundene Transaktion verdächtig ist und der zentralen Meldestelle gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zu melden ist, berücksichtigt der Anbieter von Kryptowertetransfers des Begünstigten als einen Faktor, ob Angaben zum Originator oder zum Begünstigten fehlen oder unvollständig sind.