Artikel 17
Kryptowertetransfers mit fehlenden oder unvollständigen Angaben zum Originator oder zum Begünstigten
Stellt der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten fest, dass die in Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 15 genannten Angaben fehlen oder unvollständig sind, so verfährt dieser Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf risikoorientierter Grundlage und ohne ungebührliche Verzögerung wie folgt:
Er weist den Transfer zurück oder überweist die transferierten Kryptowerte auf das Kryptowertekonto des Originators zurück, oder
er fordert die vorgeschriebenen Angaben zum Originator und zum Begünstigten an, bevor er dem Begünstigten die Kryptowerte zur Verfügung stellt.
Versäumt es ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen wiederholt, die vorgeschriebenen Angaben zum Originator oder zum Begünstigten vorzulegen, so verfährt der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten wie folgt:
er ergreift Maßnahmen, die anfänglich Verwarnungen und Fristsetzungen umfassen können, bevor er zu einer Zurückweisung, Beschränkung oder Beendigung im Sinne von Buchstabe b übergeht, sofern die erforderlichen Informationen weiterhin nicht vorgelegt wurden, oder
er weist alle künftigen Transfers von Kryptowerten von diesem oder an diesen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen direkt zurück oder beschränkt oder beendet die Geschäftsbeziehungen zu diesem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen.
Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Begünstigten meldet dieses Versäumnis sowie die ergriffenen Maßnahmen der für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde.