Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/06/2023
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 15 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 15 - Sammeltransfer von Kryptowerten

Artikel 15

Bei einem Sammeltransfer von Kryptowerten eines einzigen Originators findet Artikel 14 Absatz 1 keine Anwendung auf die in diesem Sammeltransfer gebündelten Einzeltransfers, sofern der Sammeltransfer die in Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 enthaltenen Angaben enthält, diese Angaben gemäß Artikel 14 Absätze 6 und 7 überprüft wurden und die Einzeltransfers, wenn Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b zur Anwendung kommt, mit der Distributed-Ledger-Adresse des Originators, wenn Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c zur Anwendung kommt, mit der Kontonummer des Kryptowertekontos des Originators oder, wenn Artikel 14 Absatz 3 zur Anwendung kommt, mit der individuellen Transaktionskennziffer versehen sind.