Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/06/2023
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Artikel 14 - Bei Kryptowertetransfers zu übermittelnde Angaben

Artikel 14

Bei Kryptowertetransfers zu übermittelnde Angaben

(1)  

Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators stellt sicher, dass bei Kryptowertetransfers folgende Angaben zum Originator übermittelt werden:

a) 

der Name des Originators,

b) 

die Distributed-Ledger-Adresse des Originators, sofern ein Kryptowertetransfer in einem Netz registriert wird, das DLT oder eine vergleichbare Technologie nutzt, und die Kontonummer des Kryptowertekontos des Originators, sofern ein solches Konto vorhanden ist und für die Abwicklung der Transaktion verwendet wird;

c) 

die Kontonummer des Kryptowertekontos des Originators, sofern ein Kryptowertetransfer nicht in einem Netz registriert wird, das DLT oder eine vergleichbare Technologie nutzt;

d) 

die Anschrift des Originators, einschließlich der Angabe des Landes, der Nummer eines amtlichen persönlichen Dokuments des Originators und der Kundennummer oder alternativ hierzu das Geburtsdatum und der Geburtsort des Originators; und

e) 

die aktuelle LEI des Originators oder, in Ermangelung dessen, eine verfügbare gleichwertige amtliche Kennung des Originators, sofern das erforderliche Feld im entsprechenden Format der Nachricht vorhanden ist und sofern der Originator sie seinem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zur Verfügung gestellt hat.

(2)  

Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators stellt sicher, dass bei Kryptowertetransfers folgende Angaben zum Begünstigten übermittelt werden:

a) 

der Name des Begünstigten,

b) 

die Distributed-Ledger-Adresse des Begünstigten, sofern ein Kryptowertetransfer in einem Netz registriert wird, das DLT oder eine vergleichbare Technologie nutzt, und die Kontonummer des Kryptowertekontos des Begünstigten, sofern ein solches Konto vorhanden ist und für die Abwicklung der Transaktion verwendet wird;

c) 

die Kontonummer des Kryptowertekontos des Begünstigten, sofern ein Kryptowertetransfer nicht in einem Netz registriert wird, das DLT oder eine vergleichbare Technologie nutzt; und

d) 

die aktuelle LEI des Begünstigten oder, in Ermangelung dessen, eine verfügbare gleichwertige amtliche Kennung des Begünstigten, sofern das erforderliche Feld im entsprechenden Format der Nachricht vorhanden ist und sofern der Originator sie seinem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zur Verfügung gestellt hat.

(3)  
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c stellt der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators im Falle, dass ein Kryptowertetransfer, der nicht in einem Netz registriert wird, das DLT oder eine vergleichbare Technologie nutzt, und nicht auf ein Kryptowertekonto oder von einem Kryptowertekonto erfolgt, sicher, dass mit dem Kryptowertetransfer eine individuelle Transaktionskennziffer übermittelt wird.
(4)  
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben werden vor dem Kryptowertetransfer, zeitgleich damit oder parallel dazu auf sichere Weise und gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 übermittelt.

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben müssen dem Kryptowertetransfer nicht direkt beigefügt oder darin enthalten sein.

(5)  
Im Falle eines Kryptowertetransfers an eine selbst gehostete Adresse, holt der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen ein, bewahrt sie auf und stellt sicher, dass der Kryptowertetransfer individuell identifizierbar ist.

Unbeschadet der speziellen gemäß Artikel 19b der Richtlinie (EU) 2015/849 getroffenen risikomindernden Maßnahmen ergreift der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators bei einem Transfer an eine selbst gehostete Adresse, dessen Betrag 1 000  EUR übersteigt, geeignete Maßnahmen, um festzustellen, ob diese Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle des Originators steht.

(6)  
Vor Durchführung eines Kryptowertetransfers überprüft der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators die Richtigkeit der in Absatz 1 genannten Angaben anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle.
(7)  

Die in Absatz 6 dieses Artikels genannte Überprüfung gilt als ausgeführt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Die Identität des Originators wurde gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 überprüft, und die bei dieser Überprüfung ermittelten Daten wurden gemäß Artikel 40 jener Richtlinie aufbewahrt,

(8)  
Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators gestattet die Einleitung oder Ausführung von Kryptowertetransfers nicht, bevor die uneingeschränkte Einhaltung dieses Artikels sichergestellt wurde.