Artikel 14
Bei Kryptowertetransfers zu übermittelnde Angaben
Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators stellt sicher, dass bei Kryptowertetransfers folgende Angaben zum Originator übermittelt werden:
der Name des Originators,
die Distributed-Ledger-Adresse des Originators, sofern ein Kryptowertetransfer in einem Netz registriert wird, das DLT oder eine vergleichbare Technologie nutzt, und die Kontonummer des Kryptowertekontos des Originators, sofern ein solches Konto vorhanden ist und für die Abwicklung der Transaktion verwendet wird;
die Kontonummer des Kryptowertekontos des Originators, sofern ein Kryptowertetransfer nicht in einem Netz registriert wird, das DLT oder eine vergleichbare Technologie nutzt;
die Anschrift des Originators, einschließlich der Angabe des Landes, der Nummer eines amtlichen persönlichen Dokuments des Originators und der Kundennummer oder alternativ hierzu das Geburtsdatum und der Geburtsort des Originators; und
die aktuelle LEI des Originators oder, in Ermangelung dessen, eine verfügbare gleichwertige amtliche Kennung des Originators, sofern das erforderliche Feld im entsprechenden Format der Nachricht vorhanden ist und sofern der Originator sie seinem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zur Verfügung gestellt hat.
Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators stellt sicher, dass bei Kryptowertetransfers folgende Angaben zum Begünstigten übermittelt werden:
der Name des Begünstigten,
die Distributed-Ledger-Adresse des Begünstigten, sofern ein Kryptowertetransfer in einem Netz registriert wird, das DLT oder eine vergleichbare Technologie nutzt, und die Kontonummer des Kryptowertekontos des Begünstigten, sofern ein solches Konto vorhanden ist und für die Abwicklung der Transaktion verwendet wird;
die Kontonummer des Kryptowertekontos des Begünstigten, sofern ein Kryptowertetransfer nicht in einem Netz registriert wird, das DLT oder eine vergleichbare Technologie nutzt; und
die aktuelle LEI des Begünstigten oder, in Ermangelung dessen, eine verfügbare gleichwertige amtliche Kennung des Begünstigten, sofern das erforderliche Feld im entsprechenden Format der Nachricht vorhanden ist und sofern der Originator sie seinem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zur Verfügung gestellt hat.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben müssen dem Kryptowertetransfer nicht direkt beigefügt oder darin enthalten sein.
Unbeschadet der speziellen gemäß Artikel 19b der Richtlinie (EU) 2015/849 getroffenen risikomindernden Maßnahmen ergreift der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators bei einem Transfer an eine selbst gehostete Adresse, dessen Betrag 1 000 EUR übersteigt, geeignete Maßnahmen, um festzustellen, ob diese Adresse im Eigentum oder unter der Kontrolle des Originators steht.
Die in Absatz 6 dieses Artikels genannte Überprüfung gilt als ausgeführt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Identität des Originators wurde gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2015/849 überprüft, und die bei dieser Überprüfung ermittelten Daten wurden gemäß Artikel 40 jener Richtlinie aufbewahrt,
Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 findet auf den Originator Anwendung.