Artikel 62
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird wie folgt geändert:
Artikel 27g wird wie folgt geändert:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Ein APA muss die in der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *4 ) festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen erfüllen.“
Absatz 8 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 3 und 5.“
Artikel 27h wird wie folgt geändert:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
in Absatz 8 erhält Buchstabe e folgende Fassung:
die konkreten organisatorischen Anforderungen nach Absatz 4.“
Artikel 27i wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 2 und 4.“
( *4 ) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).“