Aktualisiert 07/09/2024
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Artikel 62 - Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

Artikel 62

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 27g wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Ein APA muss die in der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen erfüllen.“

(*4)  Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).“"

b)

Absatz 8 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 3 und 5.“

2.

Artikel 27h wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Ein CTP muss die in der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen erfüllen.“

b)

in Absatz 8 erhält Buchstabe e folgende Fassung:

„e)

die konkreten organisatorischen Anforderungen nach Absatz 4.“

3.

Artikel 27i wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Ein ARM muss die in der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen erfüllen.“

b)

Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 2 und 4.“