Artikel 60
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 26 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 34 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 56 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(3) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten des in Absatz 1 genannten Antrags auf Registrierung festgelegt werden, mit Ausnahme der Anforderungen im Zusammenhang mit dem IKT-Risikomanagement.“ |
4. |
Artikel 79 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: „(1) Ein Transaktionsregister ermittelt Quellen operationeller Risiken und minimiert diese Risiken durch die Entwicklung angemessener Systeme, Kontrollen und Verfahren, einschließlich IKT-Systemen, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 betrieben werden. (2) Ein Transaktionsregister hat eine angemessene Geschäftsfortführungsleitlinie und einen Notfallwiederherstellungsplan — einschließlich einer IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen, die nach der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet werden — festzulegen, umzusetzen und zu befolgen, mit dem Ziel, die Aufrechterhaltung der Funktionen des Transaktionsregisters, die rechtzeitige Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie die Erfüllung der Pflichten des Transaktionsregisters zu gewährleisten.“ |
5. |
Artikel 80 Absatz 1 wird gestrichen; |
6. |
Anhang I Abschnitt II wird wie folgt geändert:
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7. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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