Artikel 19
Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle und freiwillige Meldung erheblicher Cyberbedrohungen
Unterliegt ein Finanzunternehmen der Aufsicht mehr als einer nach Artikel 46 zuständigen nationalen Behörde, so benennen die Mitgliedstaaten eine einzige zuständige Behörde als einschlägige zuständige Behörde, die für die Wahrnehmung der im vorliegenden Artikel aufgeführten Funktionen und Aufgaben verantwortlich ist.
Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als bedeutend eingestuft wurden, melden schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle der gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2013/36/EU benannten jeweils zuständigen nationalen Behörde, die diese Meldung unverzüglich an die EZB weiterleitet.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 erstellen Finanzunternehmen nach Erfassung und Analyse aller relevanten Informationen unter Verwendung der in Artikel 20 genannten Vorlage die Erstmeldung und die Meldungen nach Absatz 4 und übermitteln diese der zuständigen Behörde. Falls es aus technischen Gründen nicht möglich ist, die Erstmeldung unter Verwendung der Vorlage zu übermitteln, teilen die Finanzunternehmen dies der zuständigen Behörde auf anderem Wege mit.
Die Erstmeldung und die Meldungen nach Absatz 4 enthalten alle Informationen, die die zuständige Behörde benötigt, um die Signifikanz des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls zu ermitteln und mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen zu bewerten.
Unbeschadet der Meldung gemäß Unterabsatz 1 durch das Finanzunternehmen an die jeweils zuständige Behörde können die Mitgliedstaaten zusätzlich festlegen, dass einige oder alle Finanzunternehmen die Erstmeldung und jede Meldung nach Absatz 4 auch den gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden oder Computer-Notfallteams (computer security incident response teams — CSIRT) unter Verwendung der in Artikel 20 genannten Vorlage zur Verfügung stellen müssen.
Kreditinstitute, die gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als bedeutend eingestuft wurden, können erhebliche Cyberbedrohungen auf freiwilliger Basis der gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2013/36/EU benannten jeweils zuständigen nationalen Behörde melden, die diese Meldung unverzüglich an die EZB weiterleitet.
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Finanzunternehmen, die auf freiwilliger Basis eine Meldung gemäß Unterabsatz 1 vornehmen, diese Meldung auch an die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten CSIRT erstatten können.
Im Falle einer erheblichen Cyberbedrohung unterrichten die Finanzunternehmen gegebenenfalls ihre potenziell betroffenen Kunden über angemessene Schutzmaßnahmen, die diese ergreifen könnten.
Finanzunternehmen legen innerhalb der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii festzulegenden Fristen der jeweils zuständigen Behörde Folgendes vor:
eine Erstmeldung;
nach der Erstmeldung gemäß Buchstabe a eine Zwischenmeldung, sobald sich der Status des ursprünglichen Vorfalls erheblich geändert hat oder sich die Handhabung des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls auf der Grundlage neuer verfügbarer Informationen geändert hat, gegebenenfalls gefolgt von aktualisierten Meldungen, wann immer eine entsprechende Statusaktualisierung vorliegt, sowie auf ausdrücklichen Antrag der zuständigen Behörde;
eine Abschlussmeldung, wenn die Ursachenanalyse abgeschlossen ist — unabhängig davon, ob bereits Minderungsmaßnahmen getroffen wurden oder nicht — und sich die tatsächlichen Auswirkungen beziffern lassen und Schätzungen ersetzen.
Nach Eingang der Erstmeldung und jeder Meldung nach Absatz 4 übermittelt die zuständige Behörde auf der Grundlage der je nach Sachlage bestehenden jeweiligen Zuständigkeiten zeitnah Einzelheiten zu dem schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall an die folgenden Empfänger:
die EBA, die ESMA oder die EIOPA;
die EZB, sofern es sich um Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und d handelt;
die zuständigen Behörden, die zentrale Anlaufstelle oder die CSIRT, die jeweils gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannt oder eingerichtet werden;
die in Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Abwicklungsbehörden und den Einheitlichen Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board — SRB) in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) genannten Unternehmen sowie in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen und Gruppen, wenn diese Einzelheiten Vorfälle betreffen, die ein Risiko für die Sicherstellung kritischer Funktionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/59/EU darstellen; und
andere einschlägige Behörden nach nationalem Recht.
( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).